Das neue Fachkonzept ersetzt das gemeinsame Rahmenprogramm der BAG WfbM und der BA aus dem Jahre 2002 und bildet die Grundlage für die Durchführung des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs in anerkannten Werkstätten. Die BAG WfbM erhielt im Prozess der Erarbeitung des Konzepts die Möglichkeit, Anregungen und Änderungsvorschläge zu formulieren. Im Laufe der Gespräche mit der BA versicherte diese der BAG WfbM, dass eine Ausschreibung dieser Leistungen derzeit nicht angestrebt werde.
Anders als die Rahmenempfehlung von 2002 hat das Fachkonzept nicht den Status einer gemeinsamen Empfehlung. Zum Einen erfolgte die Beteiligung der BAG WfbM erst zu einem sehr späten Zeitpunkt; zum Anderen gehen die konzeptionellen Überlegungen der BAG WfbM und ihrer Mitglieder zum Teil weit über den hier beschriebenen Status hinaus.
Das Fachkonzept trifft Aussagen zu den fachlichen Regelungen der §§ 3 und 4 Werkstättenverordnung (WVO). Es entwickelt das bisher gültige Rahmenprogramm weiter und beschreibt eine klarere Ausrichtung der Bildungsmaßnahmen an anerkannte Berufsausbildungen. Die Teilnahme an weiterführenden Bildungsmaßnahmen soll erleichtert werden. So soll sich für einige Teilnehmer des Berufsbildungsbereichs – so die Hoffnung – die Chance des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen.
Das Fachkonzept soll zur Qualitätssicherung der gesetzlich festgeschriebenen Leistungen dienen. So sollen die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in den Werkstätten auf Grundlage vergleichbarer Standards erbracht werden. Das von den Einrichtungen noch zu erstellende und umzusetzende Durchführungskonzept soll deren Qualität sichern. Die Agenturen sind aufgefordert, sich über den Fachausschuss hinweg intensiver in die fachliche Auseinandersetzung zu begeben.
Besonders erwähnenswert sind folgende Punkte:
- Entgegen der Regelung in § 4 WVO ist eine formale Gliederung des Berufsbildungsbereichs in einen Grundkurs und Aufbaukurs nicht mehr erforderlich. Der Aufbau modularer Bildungsangebote im Sinne einer Berufsausbildungsvorbereitung gemäß §§ 68 ff BBiG ist möglich.
- Bildungsmaßnahmen sollen so qualifiziert werden, dass nachfolgende Qualifizierungen im Rahmen der Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42 HWO erfolgen können.
- In den verschiedenen Qualifizierungsbereichen der Werkstatt sind Rahmenpläne zu erstellen, die sich an den Ausbildungsregelungen orientieren. Sie sollen eine Binnendifferenzierung in tätigkeits-, arbeitsplatz-, berufsfeld- und berufsbildorientierte Qualifizierungsstufen ermöglichen.
- Die Maßnahmen stehen ganzjährig zur Verfügung und sehen zeitlich flexible Aufnahmezeiten vor. Eintrittstermine sind so zu gestalten, dass maximal Wartezeiten von vier Wochen entstehen.
- Im Laufe des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs werden den Teilnehmern unterweisungsfreie Zeiten (Urlaub) von 2,5 Tagen pro Monat gewährt. Darüber hinaus erfolgt eine Reglung zu weiteren Freistellungsmöglichkeiten durch die Werkstatt.
- Betriebspraktika sind ein verbindlicher Bestandteil der Durchführungskonzeption. Der Umfang der Praktika ist jährlich in einer Zielvereinbarung mit dem Fachausschuss festzustellen. Voraussetzung für ein Betriebspraktikum ist das Interesse des Teilnehmers und eine weitgehende Übereinstimmung der Anforderungen des Arbeitsplatzes mit den Kompetenzen des Teilnehmers.
Die Einrichtungen sind nun verpflichtet, den zuständigen Regionaldirektionen und dem Fachausschuss das Durchführungskonzept zur Verfügung zu stellen.
Der weitere Zeitplan zur Einführung und Umsetzung des Fachkonzeptes sieht vor, dass die Regionaldirektionen bis Ende Juni 2010 Kontakt mit den LAG WfbM aufnehmen, um die weitere Umsetzung zu besprechen. Die BA hat das Ziel, dass die Durchführungskonzepte von den Werkstätten bis Ende August 2010 vorgelegt werden sollen. Anschließend soll bis Oktober/November 2010 ein Abstimmungsprozess zwischen den Werkstätten und der BA über die jeweiligen Durchführungskonzepte stattfinden.
Die BAG WfbM unterstützt das Bestreben, Verbindlichkeit im Abstimmungsprozess um die Weiterentwicklung der Bildungskonzepte zu erzielen. Es kann jedoch nicht darum gehen, möglichst schnell konzeptionelle Veränderungen zu beschreiben. Vielmehr bedarf es einer substanziellen, inhaltlichen Bearbeitung der vorhandenen Konzepte. So sind – nach Aussage der BA – die genannten Termine nicht vollkommen unverrückbar. Trotzdem sollten die Einrichtungen bestrebt und in der Lage sein, bis Ende August ihre bisherigen Bildungskonzeptionen mit dem Fachkonzept abzugleichen. Dabei gilt es vor allem, Übereinstimmungen und notwendige Ergänzungen zu identifizieren und im anschließenden Dialog mit den Regionaldirektionen Vereinbarungen zu treffen, die den weiteren Entwicklungsprozess der Bildungskonzeptionen beschreiben.