Ergebnisqualität statt Strukturvorgaben
Nach den bis 31.12.2004 geltenden Regelungen des § 93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes – heute § 76 Abs. 2 SGB XII – sollen Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Werkstattleistungen getroffen werden. Erst auf dieser Grundlage ist eine sachgerechte Vereinbarung über die hierfür erforderlichen Leistungsentgelte möglich.
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Eine der großen sozialpolitischen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland ist es, nach den Verbrechen, die an behinderten Menschen im so genannten „Dritten Reich“ begangen wurden, diesen nicht nur eine existenzsichernde Versorgung zu gewährleisten, sondern zunehmend auch Teilhabemöglichkeiten in gesellschaftlichen Bezügen zu eröffnen. [mehr]
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„Das von Ihnen angesprochene Gesetz zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) sollte auch (…) dazu beitragen, kurzfristig die soziale Gestaltungskraft der Kommunen zu stärken und damit Streichungen zu vermeiden. [mehr]