- Gewährung der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag nur noch ab dem 21. Kilometer unter Beibehaltung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro oder statt dessen Gewährung der Pendlerpauschale vom 1. Entfernungskilometer an, allerdings nur mit 0,15 Euro, [mehr]
Ergebnisqualität statt Strukturvorgaben
Nach den bis 31.12.2004 geltenden Regelungen des § 93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes – heute § 76 Abs. 2 SGB XII – sollen Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Werkstattleistungen getroffen werden. Erst auf dieser Grundlage ist eine sachgerechte Vereinbarung über die hierfür erforderlichen Leistungsentgelte möglich.
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Eine der großen sozialpolitischen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland ist es, nach den Verbrechen, die an behinderten Menschen im so genannten „Dritten Reich“ begangen wurden, diesen nicht nur eine existenzsichernde Versorgung zu gewährleisten, sondern zunehmend auch Teilhabemöglichkeiten in gesellschaftlichen Bezügen zu eröffnen. [mehr]
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