Werkstatt und Gesetzgebung 08.03.18
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein Systemwechsel beabsichtigt, in dessen Zuge die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenommen und ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im SGB IX begründet werden soll. Das BTHG ist als Artikelgesetz sehr umfangreich konzipiert.

Es verschiebt alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe in das Recht der Rehabilitation, regelt die Leistungen der Eingliederungshilfe inhaltlich neu und verändert die Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen.

Das BTHG tritt in vier Reformstufen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen sind:

Seit 1. Januar 2017
Die Novellierung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) ist seit 1. Januar 2017 in Kraft. Die BAG WfbM hatte gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Werkstatträten Deutschland Vorschläge für Verbesserungen vorgelegt, die nun im Bundesteilhabegesetz umgesetzt worden sind. Außerdem wurde das Arbeitsförderungsgeld für Werkstattbeschäftigte von 26 Euro auf 52 Euro verdoppelt. Der Freibetrag in der Anrechnung des Werkstattentgeltes auf die Grundsicherung wurde ebenfalls erhöht.

Seit 1. Januar 2018
Das neu ausgestaltete Teilhabeverfahren, die Regelungen zur unabhängigen Teilhabeberatung, ein bundesweites Budget für Arbeit und die Regelungen für andere Leistungsanbieter zur Teilhabe am Arbeitsleben sind zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Ebenso ergeben sich wesentliche Änderungen im Vertragsrecht.

Ab 1. Januar 2020
Ab 2020 werden die existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen getrennt. Dies wird sich sowohl bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Werkstätten als auch im Bereich Wohnen bemerkbar machen. Außerdem gilt ab dem 1. Januar 2020 das neue Gesamtplanverfahren. Auch die Vermögensfreibeträge für Menschen mit Behinderung werden noch einmal nach oben angepasst.

Ab 1. Januar 2023
Nach einer Evaluierungsphase der neu formulierten ICF-basierten Zugangskriterien zur Eingliederungshilfe treten diese in einer vierten Stufe zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die neuen Zugangskriterien werden vor Inkrafttreten durch ein Bundesgesetz beschlossen. Die Kriterien sollen unter der Maßgabe entwickelt werden, dass der leistungsberechtigte Personenkreis gegenüber dem geltenden Recht weder eingeschränkt noch ausgeweitet wird. Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin das geltende Recht, also § 53 SGB XII.


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