1. Neues Infektionsschutzgesetz zum 1. Oktober 2022 (Stand 10. November 2022)
Vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten neue Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
- a. Pflicht zur Benennung von sogenannten „COVID-19-Beauftragten“ nach § 35 IfSG
Es kann eine oder mehrere Personen für diese Aufgaben benannt werden. Die benannten Personen müssen der Benennung zustimmen.
Die COVID-19-Beauftragten müssen sicherstellen, dass die Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (früher Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert-Koch-Institut) beachtet werden.
Laut der Gesetzesbegründung sind in der Eingliederungshilfe die Empfehlungen der Kommission nur im Kontext medizinischer und pflegerischer Maßnahmen zu sehen. Konkret haben die COVID-19-Beauftragten in Werkstätten und Tagesförderstätten nach § 35 Abs. 1 Satz 7 IfSG damit folgende Aufgaben:
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- Sicherstellung der Einhaltung der
a) Hygieneanforderungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention
b) Hygienepläne über innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene - Umsetzung des einrichtungsspezifischen Testkonzepts und der jeweiligen bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben zur Testung der Personen, die die Werkstatt betreten.
- Sicherstellung der Einhaltung der
- b. Test- und Maskenpflicht nach § 28b IfSG gilt nicht für Werkstätten
„Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX fallen nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen. Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern ist vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit wird dies in geeigneter Form ebenfalls klarstellen (z. B. über FAQs).
In den besonderen Wohnformen gelten die Regelungen des § 28b IfSG. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht dort in den Fällen nicht, in denen der Mensch mit Behinderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auf eine Kommunikation ohne Atemschutzmaske angewiesen ist. Die Maskenpflicht besteht ebenfalls nicht für betreute Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmen Räumlichkeiten. In den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können dazu beispielsweise die von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie Küche und Wohnzimmer zählen. Bei der lebensnahen Ausgestaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in diesen Räumlichkeiten ist das Infektionsrisiko für die betreuten Personen angemessen zu berücksichtigen.“
2. Welche arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben gelten aktuell? (Stand 26. Januar 2023)
- a. Aufhebung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Für Werkstätten hat dies zur Folge, dass diese nun nicht mehr verpflichtet sind, die in der Corona-ArbSchV vorgegeben Maßnahmen zwingend umzusetzen. Insbesondere die Vorgaben zum Mindestabstand und zur Maskenpflicht gelten dann ab dem 2. Februar 2023 nicht mehr.
- b. Betrieblicher Infektionsschutz
Die Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten finden Sie hier.
Die arbeitsmedizinische Empfehlung des BMAS zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten finden Sie hier.
3. Regelungen in den Bundesländern (Stand 10. November 2022)
Darüber hinaus können die Länder eigene Regelungen erlassen und auch besondere Maßnahmen für Einrichtungen, hierzu gehören auch Werkstätten und Tagesförderstätten, vorgeben.Bitte setzen Sie sich mit der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten in den Bundesländern in Verbindung, um sich über den jeweiligen Stand zu informieren.