A. Infektionsschutz in Werkstätten (Stand 26. Januar 2023) 26.01.23

1. Neues Infektionsschutzgesetz zum 1. Oktober 2022 (Stand 10. November 2022)

Vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten neue Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
  1. a.   Pflicht zur Benennung von sogenannten „COVID-19-Beauftragten“ nach § 35 IfSG
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 müssen nach § 35 IfSG bestimmte Einrichtungen – hierzu gehören auch Werkstätten und Tagesförderstätten – Beauftragte benennen, die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Testen und dem Hygienemanagement kümmern („COVID-19-Beauftrage“).
 
Es kann eine oder mehrere Personen für diese Aufgaben benannt werden. Die benannten Personen müssen der Benennung zustimmen.

Die COVID-19-Beauftragten müssen sicherstellen, dass die Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (früher Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert-Koch-Institut) beachtet werden.

Laut der Gesetzesbegründung sind in der Eingliederungshilfe die Empfehlungen der Kommission nur im Kontext medizinischer und pflegerischer Maßnahmen zu sehen. Konkret haben die COVID-19-Beauftragten in Werkstätten und Tagesförderstätten nach § 35 Abs. 1 Satz 7 IfSG damit folgende Aufgaben:
    1. Sicherstellung der Einhaltung der
      a)    Hygieneanforderungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention
      b)    Hygienepläne über innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene

    2. Umsetzung des einrichtungsspezifischen Testkonzepts und der jeweiligen bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben zur Testung der Personen, die die Werkstatt betreten.
Die weiteren Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 7 IfSG (Koordination von Impfungen von Bewohner*innen und Gästen der Tagespflege sowie der Arzneimittelgabe bei COVID-19- Infektionen) treffen nur voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und damit nicht Werkstätten und Tagesförderstätten.
  1. b.   Test- und Maskenpflicht nach § 28b IfSG gilt nicht für Werkstätten
Das BMAS hat die Fragestellungen gemeinsam mit dem für das IfSG zuständigen Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingehend erörtert und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX fallen nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen. Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern ist vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit wird dies in geeigneter Form ebenfalls klarstellen (z. B. über FAQs).

In den besonderen Wohnformen gelten die Regelungen des § 28b IfSG. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht dort in den Fällen nicht, in denen der Mensch mit Behinderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auf eine Kommunikation ohne Atemschutzmaske angewiesen ist. Die Maskenpflicht besteht ebenfalls nicht für betreute Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmen Räumlichkeiten. In den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können dazu beispielsweise die von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie Küche und Wohnzimmer zählen. Bei der lebensnahen Ausgestaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in diesen Räumlichkeiten ist das Infektionsrisiko für die betreuten Personen angemessen zu berücksichtigen.“ 

2. Welche arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben gelten aktuell? (Stand 26. Januar 2023)
  1. a.   Aufhebung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts am 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum 2. Februar 2023 beschlossen.

Für Werkstätten hat dies zur Folge, dass diese nun nicht mehr verpflichtet sind, die in der Corona-ArbSchV vorgegeben Maßnahmen zwingend umzusetzen. Insbesondere die Vorgaben zum Mindestabstand und zur Maskenpflicht gelten dann ab dem 2. Februar 2023 nicht mehr.
  1. b.   Betrieblicher Infektionsschutz
Trotzdem bleiben Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vorzunehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt Arbeitgebern daher weiterhin, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Zusätzlich sollten insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen getroffen werden.

Die Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten
finden Sie hier. externer Link

Die arbeitsmedizinische Empfehlung des BMAS zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
finden Sie hier. externer Link
 
3. Regelungen in den Bundesländern (Stand 10. November 2022)
 
Darüber hinaus können die Länder eigene Regelungen erlassen und auch besondere Maßnahmen für Einrichtungen, hierzu gehören auch Werkstätten und Tagesförderstätten, vorgeben.

Bitte setzen Sie sich mit der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten in den Bundesländern in Verbindung, um sich über den jeweiligen Stand zu informieren.


 


<< Zurück Seite drucken
Schichtwechsel
Werkstatt ist mehr!
Werkstatt ist mehr
Mehr BAG WfbM-Angebote
FAQs Bildungsrahmenpläne
FAQs zu den harmonisierten Bildungsrahmenplänen
„exzellent“-Preise
Die
Nutzerhinweis
Bitte beachten Sie, dass es mit dem Browser Google Chrome zu Problemen beim Download von Dokumenten in unserem Downloadbereich kommen kann. Nutzen Sie daher bitte Browser wie Mozilla Firefox und Microsoft Edge.