B. Testungen in Werkstätten (Stand 26. Januar 2023) 26.01.23

1. Beschaffung und Nutzung von Antigen-Tests nach der TestV (Stand 26. Januar 2023)

Am 24. November 2022 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit wird die TestV bis zum 28. Februar 2023 verlängert.

Werkstätten können sog. Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Test – PoC = Point of Care, auch bekannt als PoC-Schnelltests) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) für den direkten Erregernachweis beschaffen und nutzen. Die Kosten dafür können von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung getragen werden.

Werkstätten können so in regelmäßigen Abständen oder auch bei Bedarf Antigen-Tests an Fachpersonal, Werkstattbeschäftigten und Besucher*innen durchführen bzw. selbst durchführen lassen, um Infektionen auch dann auszuschließen, wenn die Personen asymptomatisch sind.

Voraussetzung ist die Erstellung eines einrichtungsspezifischen Testkonzepts. In dem Testkonzept sollen insbesondere auch Angaben zur Anzahl der Personen, die in der jeweiligen Einrichtung betreut werden, enthalten sein. Je nach Einrichtung kann das Testkonzept die Tests regelmäßig oder lediglich bei Bedarf vorsehen.

Die Möglichkeit der Refinanzierung von Sach- und Durchführungskosten der Testungen in Werkstätten und den anderen berechtigten Einrichtungen richtet sich nicht nach einer ggf. geltenden Testpflicht. Sie besteht auch, wenn keine gesetzliche Testpflicht besteht und die Testungen lediglich aufgrund einer individuellen im Zusammenhang mit dem einrichtungsspezifischen Testkonzept erfolgt.

Die Verordnungsermächtigung des Bundesgesundheitsministeriums für die TestV wird bis zum 7. April 2023 verlängert.

 
2. Welche Kosten können nach der TestV refinanziert werden? (Stand 26. Januar 2023) .
 
a.   Sachkosten (Stand 26. Januar 2023)

Werkstätten und Tagesförderstätten können im Rahmen ihres einrichtungsspezifischen Testkonzeptes bis zu 35 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je betreuter Person in eigener Verantwortung zu beschaffen und nutzen (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 TestV).
 
Diese Angabe im Gesetz bedeutet nicht, dass nur die Testungen der „betreuten Personen“ refinanziert werden können, sondern diese Zahl stellt nur eine Obergrenze der zu refinanzierenden Tests in einer Einrichtung dar.
Die beschafften Tests können dann in eigener Verantwortung genutzt werden, das heißt für Werkstattbeschäftigte, Teilnehmer*innen des EV/BBB, Fachpersonal und Besucher*innen.

Für Antigen-Tests, die ab dem 1. Dezember 2022 beschafft werden, erhalten Werkstätten und andere berechtigte Einrichtungen und Unternehmen eine Sachkostenpauschale in Höhe von 2 Euro, statt bisher 2,50 Euro, § 11 Satz 1 TestV.

Refinanzierbar sind nur Tests, die bestimmte Kriterien erfüllen. Welche Herstellerfirmen dem entsprechen, kann auf einer Liste auf dieser
Website externer Link eingesehen werden.
 
Die Liste finden Sie auch direkt hier. externer Link
 
b. Schulungskosten (Stand 2. Februar 2021)
 
PoC-Antigen-Tests dürfen seitens des Herstellers von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Darunter fallen ausgebildete Pflegefachkräfte insb. der Kranken-, Gesundheits- und Altenpflege. Das medizinische Fachpersonal, dass die PoC-Antigen-Tests vornimmt, muss darüber hinaus in der Handhabung geschult sein. Entsprechende ärztliche Schulungen können mit 70 Euro je Einrichtung bezuschusst werden. Führt eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung durch, dürfen keine Schulungsmaßnahmen vergütet werden.
 
c. Personalkosten (Stand 26. Januar 2023)
 
Die Durchführungspauschale für überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung beträgt ab dem 1. Dezember 2022 je Testung 4 Euro, statt bisher 5 Euro, § 12 Abs. 2 TestV.

Für die Durchführung von Antigen-Tests ab dem 1. Dezember 2022 wird die Durchführungspauschale auf 6 Euro, statt bisher 7 Euro abgesenkt, § 12 Abs. 3 TestV.

 
3. Abrechnung der Kosten für Antigen-Tests und Dokumentation (Stand 9. November 2021)
 
Die Sach- Schulungs- und Personalkosten können mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet werden, in deren Bezirk die Werkstatt tätig ist. Bei Werkstätten, die in mehreren KV-Bezirken tätig sind, heißt das, dass sie mit den jeweiligen KVen einzeln abrechnen muss.

Um zu gewährleisten, dass die Kosten der tatsächlich durchgeführten Testungen
gesondert dokumentiert und refinanziert werden können, sind die Personalkosten getrennt von den Sachkosten abzurechnen.

Die TestV legte mit Wirkung zum 1. Juli 2021 fest, dass alle Einrichtungen der Eingliederungshilfe umfangreiche Dokumentations- und Speicherpflichten über jede Testung erfüllen müssen, um weiterhin die Sach- und Personalkosten mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vor Ort abrechnen zu können.

Nach § 6 Abs. 5 TestV können neue Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) jedoch regeln, dass von einzelnen Angaben der Dokumentationspflicht bei Testungen unter anderem in Werkstätten „abgesehen werden kann“.

In den neuen Vorgaben KBV-LE finden sich die Vorgaben für stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe in der Anlage 9.4. Laut Begründung der TestV sind Werkstätten teilstationäre Einrichtungen und damit von den Vorgaben für stationäre Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV umfasst.

Nach Anlage 9.4 der KBV-LE müssen für eine Refinanzierung der Testungen durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung folgende Inhalte bei Testungen in Werkstätten dokumentiert werden:
  1. Einmalig: Nachweis des einrichtungs- und oder unternehmensbezogenen Testkonzepts (in der Regel bereits erfolgt)
  2. Je Abrechnungszeitraum: Kaufvertrag bzw. Rechnung über die Beschaffung der Test-Kits oder Nachweis über einen unentgeltlichen Bezug 
  3. Je durchgeführter Testung:
    a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person
    b) Art der Leistung
          aa. PoC-Antigentest (§ 11 TestV)
          bb. Überwachter Antigentest zur Eigenanwendung (§ 11 TestV)
          cc. Überwachung bei Antigentests zur Eigenanwendung (§ 12 Abs. 3 TestV)
          dd. Entnahme bei PoC-Antigentests (§ 12 Abs. 3 TestV)
    c) Datum und Uhrzeit der Testung
    d) Ergebnis der Testung
    e) Unterschrift der die Testung durchführenden Person für jede abgerechnete Leistung
  4. Je durchgeführten und abgerechneten Test: Angabe der Individuellen Test-ID gemäß BfArM für den verwendeten PoC-Antigentest oder den Antigentest zur Eigenanwendung
  5. Bei positivem Testergebnis den Nachweis über die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
Alle übrigen Pflichtangaben entfallen.
Die neuen Vorgaben der KBV gelten rückwirkend zum 11. Oktober 2021.

Die Vorgaben KBV-LE
finden Sie hier. externer Link
 


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