Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 veröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Damit stehen die voraussichtlichen Werte für das Jahr 2027 fest. Das Bundeskabinett muss die Verordnung noch beschließen und der Bundesrat zustimmen, damit die neuen Werte ab dem 1.1.2027 in Kraft treten können.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung gelten. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Die Anpassung der Rechengrößen erfolgt gemäß der Einkommensentwicklung. Bei der Bestimmung aller Rechengrößen wird nicht mehr zwischen den westdeutschen und den ostdeutschen Bundesländern unterschieden, die Werte gelten damit bundesweit einheitlich.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2027 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2025 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 4,38 Prozent. Zudem sind die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich um 300 Euro monatlich anzuheben.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2027 wurde mit 53.452 Euro angegeben.
Die Bezugsgröße ist von besonderer Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten für behinderte Menschen berechnet. In der Rentenversicherung steigt die Bezugsgröße bundesweit auf 4.130 Euro pro Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 84.150 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 76.500 Euro jährlich bzw. 6.375 Euro monatlich.
Gesamtübersicht Rechengrößen der Sozialversicherung 2027
| Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung | 53.452,00 € | pro Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1, 2 SGB IV) | 4.130,00 € | pro Monat |
| davon 80 v. H. (für den RV-Beitrag relevantes fiktives Mindestentgelt, § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) | 3.304 € | pro Monat |
| Bezugsgröße für die KV und PV (§ 18 Abs. 1 SGB IV) | 4.130,00 € | pro Monat |
| davon 20 v. H. (§ 235 Abs. 3 SGB V) | 826,00 € | pro Monat |
| Zuschlag in der Pflegeversicherung: 0,60 Prozent von Nr. 5; von Werkstattbeschäftigten zu tragen (sofern kinderlos) | 4,96 € | pro Monat |
| Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung | 8.850,00 € | pro Monat |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung nach § 6 Abs. 7 SGB V | 6.375,00 € | pro Monat |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) | 84.150,00 € | pro Jahr |
