
Was sind Werkstätten für behinderte Menschen?
Werkstätten für behinderte Menschen sind gemeinnützige Dienstleister. Sie bieten Teilhabe an Arbeit und Gesellschaft für all jene Menschen, die sich ihr Leben aufgrund ihrer Behinderungen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder durch Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichern können.
Ziel jeder Werkstatt ist es, die individuelle Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu entwickeln, wiederzugewinnen und so zu erhöhen, dass sie entweder in der Werkstatt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen oder ins Erwerbsleben eingegliedert werden können.
Werkstätten bieten den Beschäftigten eine große Vielfalt an Leistungen. Eine sinnvolle Tätigkeit, die dem individuellen Wunsch- und Wahlrecht entspricht, gehört ebenso dazu wie berufliche Bildung und Qualifizierung. Menschen mit Behinderungen können im Rahmen der Werkstattleistung zudem pädagogische, therapeutische, soziale, psychologische, pflegerische und medizinische Dienste in Anspruch nehmen.
Mit ihrem Angebot sichern Werkstätten also das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen, die noch immer seltener auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angestellt werden als Menschen ohne Behinderungen. Diesen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben gibt es in den meisten anderen Staaten der Welt nicht.
Historisch betrachtet sind Werkstätten etwas ganz Besonderes. Denn bis in die 1960er Jahre waren Menschen mit schweren körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen weitgehend vom Arbeitsleben ausgeschlossen.
Im Jahr 1961 wurde mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) das Recht auf ein menschenwürdiges Leben verankert – unabhängig von der Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit. Mit dem BSHG wurde zugleich eine finanzielle Basis zur Werkstattförderung geschaffen und damit eine staatlich finanzierte Eingliederung nicht erwerbsfähiger Erwachsener akzeptiert.
1974 verabschiedete der Deutsche Bundestag dann die Werkstattkonzeption. Den damals rund 50.000 vorwiegend geistig schwerbehinderten Erwachsenen in den Werkstätten wurde damit eine sozialpolitische Grundlage für ihre berufliche und persönlichkeitsbildende Förderung zugestanden.
Im Verlauf der nachfolgenden Jahrzehnte wurde ein umfassendes, aber durchaus nicht widerspruchsfreies Gesetzes- und Verordnungswerk speziell für die Werkstätten geschaffen. Die wichtigsten Rechtsnormen waren:
- Das Schwerbehindertengesetz von 1974: Es konkretisierte die nur allgemeinen Bestimmungen des BSHG von 1961 und nahm erstmals eine inhaltliche Definition des Begriffs „Werkstatt für Behinderte“ vor.
- Die Werkstättenverordnung von 1980: Sie setzt die Werkstattkonzeption des Bundestages konkret um, bestimmt die Aufgaben und die Ausstattung der Werkstätten und die Verwendung der finanziellen Mittel. Vor allem aber definiert sie den Personenkreis, der Anspruch auf einen Werkstattplatz hat und für dessen Förderung die Werkstätten alle erforderlichen Voraussetzungen schaffen müssen.
- Die „Sozialhilferechtsreform“ von 1996: Bis dahin erreichte Errungenschaften wurden durch Verknappung der Werkstattfinanzierung faktisch zurückgenommen oder ihre Verwirklichung erschwert. Das gleichzeitig mit dieser Reform modifizierte Schwerbehindertengesetz konkretisierte endlich die Rechtsstellung, die Mitwirkungs- und Entgeltansprüche der Werkstattbeschäftigten.
Alle grundsätzlichen Werkstattangelegenheiten und zahlreiche Einzelheiten sind gesetzlich festgelegt und durch Verordnungen bis ins Detail geregelt. Zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zählen
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen von Menschen mit Behinderungen“ mit Regelungen zur Konzeption und Aufgabe der Werkstätten, zu dem aufnahmeberechtigten Personenkreis, zum Arbeitsentgelt, Rechtsstellung und Mitwirkung der Werkstattbeschäftigten und zur Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand/UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)/konkretisiert die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten
- Werkstättenverordnung (WVO): regelt unter anderem, welche fachlichen Anforderungen Werkstätten erfüllen müssen und wie das Anerkennungsverfahren für Werkstätten abläuft
- Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO): bestimmt die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten
- Bundesteilhabegesetz (BTHG): hat Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen aus der Sozialhilfe in das Recht der Rehabilitation verschoben und die Leistungen inhaltlich neu geregelt, hat die Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen verändert
Download der Handreichung der BAG WfbM zum Bundesteilhabegesetz
UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK): verpflichtet die Unterzeichner-Staaten, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken und die Inklusion in allen Lebensbereichen voranzutreiben. Werkstätten leisten dazu ihren Beitrag:
- Die Angebote und Kooperationen von Werkstätten im Sozialraum tragen zur Bewusstseinsbildung in der Gesellschaft bei (Artikel 8). Sie ermöglichen Zugänglichkeit unter anderem zu Transportmitteln, Information und Kommunikation sowie Einrichtungen und Diensten (Artikel 9).
- Werkstätten unterstützen Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfreiheit (Artikel 12). Auch befähigen sie Menschen mit Behinderungen zu einer unabhängigen Lebensführung und ermöglichen die Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19).
- Mit ihren Angeboten zur Beruflichen Bildung verhelfen Werkstätten Menschen zu Bildung, die vom anerkannten beruflichen Bildungssystem weitgehend ausgeschlossen sind (Artikel 24).
- Werkstätten ermöglichen Menschen mit Behinderung Rehabilitation (Artikel 26) durch Arbeit (Artikel 27). In Form von arbeitsbegleitenden Maßnahmen und Freizeitangeboten trägt die Werkstattleistung auch dazu bei, Teilhabe am kulturellen Leben und an Erholung, Freizeit und Sport zu realisieren (Artikel 30).
Die Sparten, in denen sich Werkstätten als Sozialunternehmen aufstellen, sind so vielfältig wie die des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Werkstätten sind in zahlreichen Bereichen wirtschaftlich tätig, zum Beispiel in der Informations- und Kommunikationstechnologie, in der Gastronomie und beim Catering, in der Wäscherei oder im Einzelhandel, bei Montagearbeiten, bei gemeindenahen Dienstleistungen wie Garten- und Landschaftsbau oder auch in Produktion und Verkauf von Eigenprodukten. Vielfach wird die Werkstattleistung im direkten arbeitsweltlichen Kontext von Betrieben, Geschäften oder Gastronomien erbracht.
Die Werkstattlandschaft in Deutschland ist heterogen; jeder Mensch mit Behinderungen findet die für ihn und seine Ansprüche passende Tätigkeit in der Werkstatt.
Menschen mit Behinderungen sollen ein echtes Wahlrecht haben, wo sie arbeiten möchten. Leistungen zur Teilhabe in einer Tagesförderstätte oder in einer Werkstatt sollen ebenso möglich sein wie ein Job auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Tätigkeit im Rahmen des Budgets für Arbeit, des Budgets für Ausbildung oder einer Unterstützten Beschäftigung und eine Tätigkeit bei einem anderen Leistungsanbieter oder in einer anderen Einrichtung der beruflichen Rehabilitation.
Grundsätzlich stehen Werkstätten allen erwachsenen Menschen offen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderungen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und deshalb nicht erwerbsfähig sind. Dabei gilt: Die Tätigkeit in einer Werkstatt ist selbstverständlich und immer freiwillig.
Derzeit haben rund 75 Prozent der Werkstattbeschäftigten eine geistige Behinderung, etwa 21 Prozent eine psychische Behinderung und ca. vier Prozent eine rein körperliche Behinderung.
In Werkstätten arbeiten Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Jedem Menschen mit Anspruch auf Werkstattförderung wird nach dem Eingangsverfahren eine zweijährige berufliche Förderung im Berufsbildungsbereich und danach bei Bedarf ein angemessener Beschäftigungsplatz im Arbeitsbereich der Werkstatt angeboten.
Mehr zur beruflichen Bildung für Menschen mit Behinderungen erfahren
Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen ist, dass spätestens nach Teilnahme am Berufsbildungsbereich erwartet werden kann, dass der Mensch mit Behinderungen ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wird. Ein Mindestmaß wirtschaftlicher Arbeitsleistung wird erbracht, wenn das Ergebnis der Arbeitsleistung des Einzelnen für die Werkstatt wirtschaftlich verwertbar ist beziehungsweise das Gesamtergebnis der Werkstatt bereichert. Ein Minimum an Arbeitsleistung reicht aus.
Das bedeutet zugleich: Für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ist der Zugang zu Teilhabe an beruflicher Bildung und Arbeit häufig eingeschränkt. Sie werden meist in Tagesförderstätten betreut, die als Förderbereich an eine Werkstatt angegliedert sind.
In deutschen Werkstätten werden regelmäßig Wahlen von Werkstatträten und Frauenbeauftragten durchgeführt.
Der Werkstattrat ist ein fest verankertes Gremium in jeder anerkannten Werkstatt. Er setzt sich für die Rechte der Werkstattbeschäftigten – zum Beispiel bei Fragen zu Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten oder zur Ausstattung der Arbeitsplätze – ein.
Frauenbeauftragte sind in Werkstätten seit 2017 gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Arbeit der Frauenbeauftragten stehen die Interessen der beschäftigten Frauen in der Werkstatt im Mittelpunkt. Sie beraten bei Fragen zur Gleichstellung, unterstützen beim Thema Selbstbestimmung und sind wichtige Ansprechpartnerinnen bei der Schaffung eines sicheren Arbeitsumfelds.
Welche Aufgaben und Rechte Werkstatträte und Frauenbeauftragte haben und wie die Wahlen der Interessenvertretungen ablaufen, regelt die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO). Werkstätten sind laut WMVO verpflichtet, die Arbeit der Werkstatträte und der Frauenbeauftragten zu finanzieren und sie im Werkstattalltag zu unterstützen.
Auf regionaler, Landes- und Bundesebene haben sich in den vergangenen Jahren Zusammenschlüsse der Selbstvertretungsorgane in Werkstätten gegründet. Auf Bundesebene vertritt Werkstatträte Deutschland e. V. die Interessen aller Werkstattbeschäftigten in Deutschland; der Verein Starke.Frauen.Machen. e. V. fungiert als bundesweites Netzwerk der Frauenbeauftragten in Werkstätten.
Weitere Informationen sowie Handlungsempfehlungen zur bestmöglichen Unterstützung der Arbeit von Frauenbeauftragten bietet die Handreichung der BAG WfbM.
