
Entgelt- und Einkommenssituation von Werkstattbeschäftigten
Werkstätten für behinderte Menschen sind keine Erwerbsbetriebe, sondern Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation. Nicht Produktion und Umsatz stehen im Vordergrund, sondern berufsfördernde und berufsbildende Leistungen sowie Maßnahmen, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen.
Zugleich sind Werkstätten Sozialunternehmen und stehen im wirtschaftlichen Wettbewerb des Marktes. Sie müssen Produkte und Dienstleistungen vermarkten, um den Werkstattbeschäftigten wertschöpfende Tätigkeiten zu ermöglichen und um ihnen ein Arbeitsentgelt auszahlen zu können. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Reha-Auftrag einerseits und wirtschaftlichem Handeln andererseits ist immer wieder Anstoß für Diskussionen.
Zugleich steht fest: Werkstätten müssen mindestens 70 Prozent ihres Arbeitsergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen. Maximal 30 Prozent dürfen als Rücklagen für Ertragsschwankung oder Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen gebildet werden. Das Arbeitsergebnis ergibt sich aus der Differenz der Erträge und der notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.
Das bedeutet im Klartext: Das Geld, das die Beschäftigten erwirtschaften, geht ihnen direkt zu mindestens 70 Prozent zu. So ist es in der Werkstättenverordnung geregelt.
Wie setzt sich das Werkstattentgelt zusammen
Das Entgelt der Werkstattbeschäftigten setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen, die aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bezahlt werden.
Weitere Komponenten des Werkstattentgeltes sind das staatlich finanzierte Arbeitsförderungsgeld und ein Zuschuss zur Altersrente.
Jede Werkstatt verfügt über eine Entgeltordnung, an deren Erarbeitung auch die Werkstatträte, die Vertreter der Werkstattbeschäftigten, aktiv mitwirken.
Der Grundbetrag ist ein Mindestentgelt, das jede*r Beschäftigte unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit erhält. Der Grundbetrag ist seit 2019 kontinuierlich gestiegen und liegt derzeit bei mindestens 133 Euro im Monat. Das Wort „mindestens“ drückt an dieser Stelle aus, dass Werkstätten auch einen höheren Grundbetrag an die Beschäftigten auszahlen können, wenn es das Arbeitsergebnis der Werkstatt zulässt.
Das Gesetz gibt vor, dass Beschäftigte in Werkstätten ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt erhalten müssen. Deshalb tritt neben den leistungsunabhängigen Grundbetrag ein leistungsabhängiger Steigerungsbetrag.
Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. Das bedeutet, die Werkstätten verteilen den Teil des Arbeitsergebnisses, der nach Zahlung des Grundbetrages noch verfügbar ist, auf die Beschäftigten, wobei deren Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Die genauen Leistungs- und Verteilungskriterien regeln die Werkstätten in Entgeltordnungen. An deren Erarbeitung wirken auch die Werkstatträte, die Vertretung der Werkstattbeschäftigten, aktiv mit.
Das Arbeitsförderungsgeld, kurz AFöG, wird vom zuständigen Rehabilitationsträger an die Werkstätten gezahlt. Das AFöG liegt aktuell bei 52 Euro pro Monat. AFöG erhalten grundsätzlich alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit, jedoch nur, wenn ihr Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt.
Zusätzlich zu den Entgeltbestandteilen, die den Beschäftigten direkt ausgezahlt werden, bekommen sie einen besonderen Nachteilsausgleich in Form einer Aufstockung ihrer Rentenbeiträge. Berechnungsgrundlage für den Rentenanspruch ist nicht der tatsächliche Verdienst, sondern 80 Prozent vom an alle Arbeitnehmer*innen gezahlten Durchschnittsentgelt im vorvergangenen Kalenderjahr. Der Bund stockt dafür den Differenzbetrag zu den Rentenbeiträgen der tatsächlichen Entgelthöhe auf. Das entspricht im Schnitt einem Zuschuss von über 400 Euro monatlich, der sich in der späteren Rentenhöhe auswirkt.
Werkstattbeschäftigte erhielten im Jahr 2024 durchschnittlich ein Entgelt von 232 Euro pro Monat. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Entgelthöhe von Beschäftigtem zu Beschäftigtem, aber auch von Werkstatt zu Werkstatt variiert.
Warum erhalten Werkstattbeschäftigte nicht den Mindestlohn?
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen zu den Werkstätten in der Regel in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis und haben einen Werkstattvertrag. Das ist gesetzlich geregelt.
Werkstattbeschäftigte haben dadurch alle Schutzrechte von Arbeitnehmer*innen, aber nicht deren Pflichten. So haben sie zum Beispiel Anspruch auf Urlaub, Mutterschutz oder das Recht auf Teilzeit. Sie können jedoch nicht gekündigt oder abgemahnt werden und sie haben keine Leistungsverpflichtung, wie es sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Dadurch sind die Arbeitsbedingungen Arbeitnehmer*innen und Werkstattbeschäftigten nur begrenzt vergleichbar.
Aufgrund des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses haben Werkstattbeschäftigte derzeit aber auch keinen Anspruch auf Mindestlohn.
Das Entgelt in Werkstätten muss reformiert werden
Wir setzen uns bereits seit mehreren Jahren für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Einkommenssituation von Werkstattbeschäftigten ein. Die derzeitige Gestaltung des gesetzlichen Systems ermöglicht es aber nicht, dass Werkstätten ohne Gesetzesänderungen und weitere staatliche finanzielle Unterstützung die Einkommenssituation der Werkstattbeschäftigten umfassend verbessern können. Es ist den Werkstätten nicht möglich ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszubauen, um damit die Verbesserung des Entgeltsystems eigenständig/aus sich heraus zu erreichen.
Bei einer Reform des Entgeltsystems muss gewissenhaft und umsichtig gehandelt werden. Es muss mit den Werkstattbeschäftigten gesprochen werden – nicht über sie. Nur so kann es gelingen, ein auskömmliches, transparentes und nachhaltiges Entgeltsystem im Interesse der Menschen in den Werkstätten zu erhalten.
Ein erster Schritt zu einer Reform war die „Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag gegeben hat. Der Abschlussbericht zur Studie wurde Mitte September 2023 auf der BMAS-Website veröffentlicht.
Die BAG WfbM hat den Forschungsprozess von Beginn an proaktiv begleitet und war unter anderem in der Steuerungsgruppe auf Bundesebene vertreten. Die BAG WfbM hat aber auch zwei eigene Vorschläge zur Reform des Entgeltsystems in Werkstätten eingebracht. Die Ideen „Grundeinkommen für Werkstattbeschäftigte“ und „Arbeitnehmerstatus mit Teilhabeanspruch“ wurden von zwei verbandsinternen Arbeitsgruppen formuliert.
Zudem haben wir im Reformprozess darauf hingewiesen, dass bei einer Steigerung der Grundbedarfsätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) auch das Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich der Werkstätten und damit verbunden der Grundbetrag im Arbeitsbereich steigen. Denn niemand soll nach dem Übergang aus dem Berufsbildungsbereich, in dem ein Arbeitsgeld durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, in den Arbeitsbereich, in dem Beschäftigte das Werkstattentgelt erhalten, finanziell schlechter gestellt werden.
Mit der Grundbetragserhöhung geht jedoch die Problematik der starken Abhängigkeit der Höhe der Werkstattentgelte vom Arbeitsergebnis einher. Sie führt dazu, dass die gesetzliche Erhöhung des Grundbetrags aufgrund der unveränderten Systematik des Entgeltsystems aktuell nicht bei den Menschen mit Behinderungen in Werkstätten ankommt. Für Werkstätten, die viele Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf im Arbeitsbereich beschäftigen (wie im Bundesland Nordrhein-Westfalen, aber auch in anderen Regionen in Deutschland) ist die derzeitige Erwirtschaftung des Arbeitsergebnisses bereits herausfordernd. Seit Abschluss des Forschungsvorhabens im September 2023 plant das BMAS, Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Im Rahmen eines Dialogprozesses im Herbst 2023 hat das BMAS bereits Vorschläge zur Reform des Werkstattsystems in insgesamt vier Handlungsfeldern präsentiert. Die BAG WfbM hat sich inhaltlich mit allen Handlungsfeldern auseinandergesetzt und eine Positionierung zur Zukunft des Werkstattsystems entwickelt.
„Bereits im Jahr 2023 wurde die Studie zum Entgeltsystem in Werkstätten abgeschlossen. Im April 2024 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dann einen Aktionsplan vorgelegt. Seit mehr als eineinhalb Jahren sind die Reformbemühungen aber nicht wesentlich vorangekommen. Umso mehr begrüßen wir die Pläne von Bundesministerin Bärbel Bas, 2026 ein Gesetz zur Reform des Werkstattentgeltes vorzulegen“, so Andrea Stratmann, Vorstandsvorsitzende der BAG WfbM.
Die Bedeutung der Ausgleichsabgabe
Hat ein privater oder öffentlicher Arbeitsgeber mehr als 20 Arbeitsplätze, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird die vorgeschriebene Zahl der Pflichtplätze nicht eingehalten, muss für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe gezahlt werden (Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX).
Arbeitgeber können die Zahlung ihrer Ausgleichsabgabe für die Arbeitsplätze, die nicht mit Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung besetzt sind, verringern, wenn sie Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben. Diesen Nachteilsausgleich hat der Gesetzgeber vorgesehen, um Werkstätten im Wettbewerb des Marktes die Chance einzuräumen, Aufträge, Umsätze und Erträge zu generieren.
In der aktuellen Debatte um eine Reform der Werkstattleistung wird auch diskutiert, die Anrechnungsmöglichkeit von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe zu streichen. Dahinter steht die Annahme, dass Unternehmen stattdessen Menschen mit Behinderungen aus Werkstätten, die bisher bei ihnen auf ausgelagerten Werkstattplätzen tätig waren, direkt einstellen – etwa mit einem Budget für Arbeit. Somit könne die wegfallende Anrechnungsmöglichkeit aus Sicht der Unternehmen kompensiert werden.
Die BAG WfbM setzt sich dafür ein, dass die Anrechnung von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe auch künftig möglich bleibt. Denn: Ein Entfallen der Anrechnung von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe wird negative Auswirkungen auf die Arbeitsmarktnähe und die Entgelte der Werkstattbeschäftigten haben. Es könnten zukünftig Werkstattaufträge ganz oder teilweise wegfallen, durch die ein Drittel der Entgelte der Werkstattbeschäftigten finanziert wird. Das hat eine von der BAG WfbM in Auftrag gegebene wissenschaftliche Expertise zur Anrechnung von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe ergeben.
Eine Streichung der Anrechnung würde folglich nicht zur Verbesserung, sondern zur Schwächung der Entgeltsituation von Werkstattbeschäftigten führen. Die BAG WfbM fordert daher, die Anrechnungsmöglichkeit als wichtigen Bestandteil des Nachteilsausgleichs beizubehalten.
