Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, vom 8. April 2009) sind neue Regelungen in der StVO für behinderte und schwerbehinderte Menschen in Kraft. Diese räumen ihnen besondere Rechte und Schutz ein.
So wird § 41 Abs. 2 Nr. 8 ergänzt:
„Das Zusatzschild „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei“ nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie (angeborene Fehlbildung der Gliedmaßen) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen, die in Folge der Nebenwirkungen von Medikamenten eingetreten sind) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.
§ 42 Abs. 4 wird in Nr. 2 erweitert:
„Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.“