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Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Im Bundestag zeichnet sich offenbar eine Mehrheit für eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab. Mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sollen werdende Müttern und Vätern beraten werden. Insbesondere geht es um Abbrüche in Fällen, bei denen man vermutet, dass das Kind aufgrund einer vom Arzt diagnostizierten möglichen Behinderung abgetrieben wird.

Der Familienausschuss beendete am Mittwoch seine Beratungen über vier Gesetzentwürfe (16/12664, 16/11347, 16/11330, 16/11106) und zwei Anträge (16/11342, 16/11377) und verwies die Vorlagen zur Schlussabstimmung an das Bundestagsplenum, jedoch ohne eine inhaltliche Beschlussempfehlung vorzunehmen. Die Unterstützer der drei Gesetzentwürfe der Gruppen um die Abgeordneten Johannes Singhammer (CSU), Kerstin Griese (SPD) und Ina Lenke (FDP) brachten einen Änderungsantrag ein. Auch die Unterstützer des Gesetzentwurfes und des Antrages der Gruppe um Christel Humme (SPD) brachten Änderungsanträge zu ihren Vorlagen ein.

Dem Änderungsantrag der Gruppen Singhammer, Griese und Lenke zufolge soll der Arzt, der einer Schwangeren mitteilt, dass ihr Kind laut Ergebnis vorgeburtlicher Untersuchungen vermutlich behindert sein wird, verpflichtet werden, die Schwangere über alle Aspekte der Gesundheitsschädigung zu beraten.

Er soll dabei Ärzte hinzuziehen, die auf die Behinderungen bei geborenen Kindern spezialisiert sind. Der Arzt soll die werdende Mutter dabei auf ihr Recht auf eine vertiefende psychosoziale Beratung informieren. Zwischen Diagnose und der schriftlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch gegeben sind, haben nach dem Willen der Gruppen mindestens drei Tage zu liegen. Nicht einigen konnten sich die drei Gruppen über eine Ausweitung der Statistik über späte Schwangerschaftsabbrüche. Über diesen Punkt soll nach Empfehlung des Ausschusses im Bundestagsplenum gesondert abgestimmt werden.

Die Unterstützer der Gruppe Humme wollen vor allem eine bessere Beratung der Frau vor vorgeburtlichen Untersuchungen erreichen. In ihrem jetzt vorgelegten Änderungsantrag zu ihrem Gesetzentwurf fordern sie, der Arzt müsse „eine ausreichende Bedenkzeit, in der Regel mindestens drei Tage“ einhalten, bevor er schriftlich die Voraussetzungen zu einem Schwangerschaftsabbruch feststellt. Sie begründeten diese Formulierung damit, dass auf diese Weise auch Einzelfällen geholfen werde, in denen eine schnelle Abtreibung sinnvoll sei.


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