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Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch zu übermitteln – Wegfall der Schonfrist
Herbert Waldenberger

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 hat der Gesetzgeber auch Änderungen in § 18 des Umsatzsteuergesetzes beschlossen, die das Verfahren bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen betreffen.

§ 18 Abs.1 Satz 1 UStG lautet nunmehr:

„Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten“.

Diese Vorschrift gilt allerdings erst für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden (§ 27 Abs. 9 UStG).

Somit ist für Werkstätten ab dem 1. Januar 2005 die elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, die bereits seit dem 1. November 1998 als Alternative zugelassen war, die gesetzlich vorgeschriebene Regel für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Falls eine WfbM bis dahin dazu noch nicht in der Lage ist, muß sie die Befreiung von der elektronischen Übermittlung beantragen. Ist ihr das gestattet, kann sie die Voranmeldung auch über Telefax einreichen, wobei dann auf Seite 2 des Vordrucks das Feld „Übertrag“ ausgefüllt werden muß.

Mit Wirkung ab diesem Jahr (2004) ist auch die bislang gewährte Schonfrist von fünf Tagen für das Einreichen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen komplett gestrichen worden. Dies hat für die Umsatzsteuervoranmeldung zur Folge, daß bereits ab dem 11. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (s. o.) in der Regel Verspätungszuschläge fällig werden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 ist überdies auch § 240 Abs. 3 Abgabenordnung geändert worden. Die Schonfrist für die fristgerechte Begleichung der Steuerschuld wurde von fünf auf drei Tage gekürzt. Gehen Steuerzahlungen zu spät beim Finanzamt ein, setzt dieses in aller Regel Säumniszuschläge fest.



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