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Bundesregierung zu Bedarf, Behinderung und Persönlichem Budget
Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage noch einmal ihre Positionen zu Bedarfsfeststellung, Behinderungsbegriff und Persönlichem Budget dargestellt. Demnach „befürwortet“ sie die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Bedarfsfeststellungsverfahrens - angesichts zahlloser Bedarfsfeststellungsverfahren, die kaum miteinander kompatibel sind. Zugleich äußert sie, dass die Leistungsträger seit Jahrzehnten über umfangreiche Erfahrungen bei der Feststellung des individuellen Hilfebedarfs verfügen.
Vor dem Hintergrund, dass der Hilfebedarf nur individuell und nicht nach Personengruppen pauschal erhoben werden könne, plant sie keine weitere Differenzierung von amtlichen Schwerbehindertenstatistiken.
Ebenso sieht sie keinen Anlass, den Behinderungsbegriff im SGB IX weiter zu überarbeiten. Dieser sei über § 19 SGB III und 53 SGB XII auch hinreichend mit anderen Sozialgesetzbüchern verzahnt.
Der in diesen Gesetzen verwendete Behinderungsbegriff setze im Übrigen die Inhalte des ICF-Konzeptes um. Dort wird deutlich, dass Behinderung nicht nur medizinisch zu verstehen ist. Die Auswirkungen können auch durch das gesellschaftliche Umfeld beeinflusst werden.
Erneut sprach sich die Bundesregierung gegen eine Finanzierung der Beratung beim Persönlichen Budget aus. Schließlich werde sie kostenlos von Leistungsträgern und Gemeinsamen Servicestellen erbracht. Diese seien dazu gesetzlich verpflichtet (§§ 14 und 15 SGB I; § 11 Absatz 2 Satz 4 SGB XII; § 22 Abs 1 Nr 2 SGB IX). Zudem übernämen auch Behindertenverbände (u. a. das Kompetenzzentrum des Paritätischen) kostenlos eine Beratung. Eine zusätzliche Finanzierung vor Antragstellung komme grundsätzlich nicht in Betracht.
Nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SGB IX werden Persönliche Budgets der nach § 10 Absatz 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Bei den Regelungen zum Persönlichen Budget waren von Anfang an auch die Regelungen zur Budgetberatung und -unterstützung erfasst. In der Budgetverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BudgetV) steht, dass auch die Leistungsträger bei der Budgetkonferenz Stellungnahmen zum Beratungs- und Unterstützungsbedarf abgeben. Dabei ist allerdings die Kostenobergrenze zu berücksichtigen. Die Höhe der vorherigen Sachleistung solle nicht überschritten werden. Zahlreiche Fachverbände sind hier jedoch gegenteiliger Auffassung und haben das im Anhang der Handlungsempfehlungen der BAR zum Persönlichen Budget zum Ausdruck gebracht.
Auf die Frage nach den steigenden Zahlen von psychisch kranken Menschen in Werkstätten verweist die Bundesregierung auf die Ende 2008 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Studie „Entwicklung der Zugangszahlen zu Werkstätten für behinderte Menschen“. Sie belege, dass der Anteil der Menschen mit seelischer Behinderung an den Aufnahmen in Werkstätten nicht zunehme, sondern seit Jahren annähernd gleichmäßig bei etwa 37 Prozent liege. Besondere Maßnahmen seien daher nicht beabsichtigt. Werkstätten weisen aber auf die hohe Fluktuation bei diesem Personenkreis hin, die ebenfalls zunehme und daher ein höheres Mass an Betreuung erforderlich mache.
Aus dem Bundestag (Drucksache 16/12877 )
Ebenso sieht sie keinen Anlass, den Behinderungsbegriff im SGB IX weiter zu überarbeiten. Dieser sei über § 19 SGB III und 53 SGB XII auch hinreichend mit anderen Sozialgesetzbüchern verzahnt.
Der in diesen Gesetzen verwendete Behinderungsbegriff setze im Übrigen die Inhalte des ICF-Konzeptes um. Dort wird deutlich, dass Behinderung nicht nur medizinisch zu verstehen ist. Die Auswirkungen können auch durch das gesellschaftliche Umfeld beeinflusst werden.
Erneut sprach sich die Bundesregierung gegen eine Finanzierung der Beratung beim Persönlichen Budget aus. Schließlich werde sie kostenlos von Leistungsträgern und Gemeinsamen Servicestellen erbracht. Diese seien dazu gesetzlich verpflichtet (§§ 14 und 15 SGB I; § 11 Absatz 2 Satz 4 SGB XII; § 22 Abs 1 Nr 2 SGB IX). Zudem übernämen auch Behindertenverbände (u. a. das Kompetenzzentrum des Paritätischen) kostenlos eine Beratung. Eine zusätzliche Finanzierung vor Antragstellung komme grundsätzlich nicht in Betracht.
Nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SGB IX werden Persönliche Budgets der nach § 10 Absatz 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Bei den Regelungen zum Persönlichen Budget waren von Anfang an auch die Regelungen zur Budgetberatung und -unterstützung erfasst. In der Budgetverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BudgetV) steht, dass auch die Leistungsträger bei der Budgetkonferenz Stellungnahmen zum Beratungs- und Unterstützungsbedarf abgeben. Dabei ist allerdings die Kostenobergrenze zu berücksichtigen. Die Höhe der vorherigen Sachleistung solle nicht überschritten werden. Zahlreiche Fachverbände sind hier jedoch gegenteiliger Auffassung und haben das im Anhang der Handlungsempfehlungen der BAR zum Persönlichen Budget zum Ausdruck gebracht.
Auf die Frage nach den steigenden Zahlen von psychisch kranken Menschen in Werkstätten verweist die Bundesregierung auf die Ende 2008 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Studie „Entwicklung der Zugangszahlen zu Werkstätten für behinderte Menschen“. Sie belege, dass der Anteil der Menschen mit seelischer Behinderung an den Aufnahmen in Werkstätten nicht zunehme, sondern seit Jahren annähernd gleichmäßig bei etwa 37 Prozent liege. Besondere Maßnahmen seien daher nicht beabsichtigt. Werkstätten weisen aber auf die hohe Fluktuation bei diesem Personenkreis hin, die ebenfalls zunehme und daher ein höheres Mass an Betreuung erforderlich mache.
Aus dem Bundestag (Drucksache 16/12877 )