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Niedersachsen: Budget für Arbeit
Niedersachsens Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann und die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover haben sich jetzt darauf verständigt, dass Beschäftigte, die mit Unterstützung des „Budgets für Arbeit“ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, als voll erwerbsgemindert gelten.
Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann: „Menschen mit Behinderung sollen ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Wer sich das zutraut, soll auch in den allgemeinen Arbeitsmarkt gehen. Nun sind auch die Voraussetzungen geschaffen, dass Beschäftigte mit Budget für Arbeit erneut in die Werkstatt aufgenommen werden können, wenn sie ihren Arbeitsplatz wieder verlassen müssen.“
Aus der Werkstatt in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln: Seit mehr als einem Jahr eröffnet das „Budget für Arbeit“ in Niedersachsen behinderten Menschen diese Chance. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die oder der Beschäftigte sogar die Kosten für die Werkstatt mit zum neuen Arbeitgeber nehmen.
Auch die Möglichkeit, nach 20 Beschäftigungsjahren in der Werkstatt eine Rente in Anspruch zu nehmen, wird durch das „Budget für Arbeit“ nicht unterbrochen, erläuterte der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover. „Wenn ein behinderter Mensch mit Hilfe des Budgets auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt und vor Ende der Unterstützung in die Werkstatt zurückkehrt, dann werden diese Arbeitszeiten voll auf die 20 Jahre angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung leistet so einen Beitrag dazu, dass mehr Menschen mit Behinderung die Chance erhalten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.“
Hier die Regelungen für die Rentenversicherung im Budget für Arbeit (Stand 11.05.2009).
1. Wie hoch sind behinderte Menschen in der WfbM rentenversichert?
Sie werden versichert, als wenn sie 80% des Durchschnittslohns aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erzielen. Das sind für 2009 24.192 Euro jährlich und 2.016 Euro monatlich.
(Dem Gesetz nach sind es 80% der sogenannten Bezugsgröße, einem zentralen Wert der gesamten Sozialversicherung. Sie wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Ländern des vorvergangenen Jahres, für 2009 also aus 2007, ermittelt.)
2. Wie hoch sind behinderte Menschen versichert, die mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten?
Das hängt vom jeweiligen Verdienst ab. Es müssen 19,9% Prozent vom Bruttoeinkommen an die Rentenversicherung abgeführt werden.
3. Wer bezahlt die Rentenversicherung für Beschäftigte in der WfbM?
Der Betrag wird von der WfbM bzw. dem Träger der Einrichtung als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Krankenkasse als Einzugstelle überwiesen. Die WfbM bekommt die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und 80% der monatlichen Bezugsgröße entfällt vom Bund erstattet. Man kann also sagen, dieser Betrag wird von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern aufgebracht. Der Bund ersetzt der WfbM bzw. dem Träger der Einrichtung nicht die Beiträge, die auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt entfallen. Diese werden der WfbM bzw. dem Einrichtungsträger vom Kostenträger (z. B. vom Sozialhilfeträger) erstattet.
4. Wer bezahlt den Beitrag zur Rentenversicherung für Beschäftigte die mit Unterstützung des Budgets für Arbeit arbeiten?
Er wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht. Bei einem Einkommen von 1.300 Euro und dem aktuellen Beitragssatz von 19,9% wären also je 9,95% also 129,35 Euro vom Menschen mit Behinderung als Arbeitnehmer und 129,35 Euro vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitgeber überweist den Gesamtbetrag (258,70 Euro) als Bestandteil des Gesamtsozialversiche¬rungs¬beitrags an die Krankenkasse als Einzugstelle und zieht den Teil, den der Beschäftigte zu zahlen hat, gleich vom Lohn ab.
5. Ab wann bekommen Beschäftigte in der WfbM die Rente?
Personen, die bereits voll erwerbsgemindert waren, bevor sie fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hatten und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie insgesamt 20 Jahre Beitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Haben Beschäftigte ausschließlich in einer Werkstatt gearbeitet, haben sie nach 20 Jahren Tätigkeit in der WfbM den gesetzlichen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.
6. Ab wann bekommen behinderte Menschen, die mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, die Erwerbsminderungsrente?
Hier ist die Situation anders geregelt. Erst wenn der behinderte Mensch erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist, ist er nicht mehr voll erwerbsgemindert. Eingegliedert ist er dann, wenn er seine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch ohne Budget für Arbeit fortsetzen kann.
Dann wäre eine bisher gezahlte volle Erwerbsminderungsrente zu entziehen. Würde beim Betreffenden später erneut Erwerbsminderung eintreten, müssten für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente die folgenden „normalen“ Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die versicherte Person muss eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt haben, die „allgemeine Wartezeit“ genannt wird. Sie beträgt 5 Jahre und muss erfüllt sein, bevor die Erwerbsminde¬rung eingetreten ist, und
b) sie muss eine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen haben. Diese „besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen“ sind gegeben, wenn das Versicherungskonto
- innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
- mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit enthält.
7. Können die erworbenen Rentenanwartschaften mit ins Budget für Arbeit genommen werden?
Wenn Beschäftigte, die z. B. 10 Jahre im Arbeitsbereich der WfbM gearbeitet haben, nun mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, behalten sie ihre bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Eine spätere Rente wird dann aus den in der WfbM und den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworbenen Beitragszeiten gezahlt.
8. Zählt die Zeit, die der Beschäftigte mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitet, bei der sogenannten 20-Jahre-Regelung mit?
Da die versicherte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur tätig werden kann, weil sie das Budget für Arbeit, sozusagen als Ersatzleistung für den Werkstattplatz, erhält, gilt die Regelung weiter. Dies gilt solange, wie der behinderte Mensch nicht voll eingegliedert ist und seine Tätigkeit auch ohne Budget für Arbeit wahrnehmen kann.
9. Gilt bei der Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch die sogenannten 20-Jahre Regelung?
Solange der behinderte Mensch nicht erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist, besteht die volle Erwerbsminderung, die bereits vorlag, als er noch keine 5 Jahre Wartezeit zurückgelegt hatte, ununterbrochen fort.
Die Beschäftigung ohne Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt dann als erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Ein bisheriger Rentenanspruch würde nur solange fortbestehen, wie eine Eingliederung nicht erfolgt ist. Allerdings würde die Rente vermindert oder nicht ausbezahlt werden, da der Verdienst vermutlich über der Zuverdienstgrenze liegen wird.
10. Nehme ich die Rentenanwartschaften, die ich mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben habe, bei einem erneuten Wechsel in die WfbM mit?
Ja, ein Beispiel: Sie haben 10 Jahre in der Werkstatt gearbeitet, waren zunächst 2 Jahre mit und danach 3 Jahre ohne Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig und wechseln dann wieder in den Arbeitsbereich der WfbM. Durch den Wechsel in die WfbM dürfte in der Regel ein neuer Leistungsfall der Erwerbsminderung eingetreten sein, so dass mit Eintritt in die WfbM ein Rentenanspruch besteht, weil jetzt vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
11. Riskiere ich bei einer befristeten Erwerbsminderung die erneute Verlängerung oder endgültige Erwerbsminderung, wenn ich mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeite?
Der bisherige Rentenanspruch endet, wenn eine erfolgreiche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Unterstützung durch das Budget für Arbeit stattgefunden hat.
www.ms.niedersachsen.de
Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann: „Menschen mit Behinderung sollen ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Wer sich das zutraut, soll auch in den allgemeinen Arbeitsmarkt gehen. Nun sind auch die Voraussetzungen geschaffen, dass Beschäftigte mit Budget für Arbeit erneut in die Werkstatt aufgenommen werden können, wenn sie ihren Arbeitsplatz wieder verlassen müssen.“
Aus der Werkstatt in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln: Seit mehr als einem Jahr eröffnet das „Budget für Arbeit“ in Niedersachsen behinderten Menschen diese Chance. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die oder der Beschäftigte sogar die Kosten für die Werkstatt mit zum neuen Arbeitgeber nehmen.
Auch die Möglichkeit, nach 20 Beschäftigungsjahren in der Werkstatt eine Rente in Anspruch zu nehmen, wird durch das „Budget für Arbeit“ nicht unterbrochen, erläuterte der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover. „Wenn ein behinderter Mensch mit Hilfe des Budgets auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt und vor Ende der Unterstützung in die Werkstatt zurückkehrt, dann werden diese Arbeitszeiten voll auf die 20 Jahre angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung leistet so einen Beitrag dazu, dass mehr Menschen mit Behinderung die Chance erhalten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.“
Hier die Regelungen für die Rentenversicherung im Budget für Arbeit (Stand 11.05.2009).
1. Wie hoch sind behinderte Menschen in der WfbM rentenversichert?
Sie werden versichert, als wenn sie 80% des Durchschnittslohns aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erzielen. Das sind für 2009 24.192 Euro jährlich und 2.016 Euro monatlich.
(Dem Gesetz nach sind es 80% der sogenannten Bezugsgröße, einem zentralen Wert der gesamten Sozialversicherung. Sie wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Ländern des vorvergangenen Jahres, für 2009 also aus 2007, ermittelt.)
2. Wie hoch sind behinderte Menschen versichert, die mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten?
Das hängt vom jeweiligen Verdienst ab. Es müssen 19,9% Prozent vom Bruttoeinkommen an die Rentenversicherung abgeführt werden.
3. Wer bezahlt die Rentenversicherung für Beschäftigte in der WfbM?
Der Betrag wird von der WfbM bzw. dem Träger der Einrichtung als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Krankenkasse als Einzugstelle überwiesen. Die WfbM bekommt die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und 80% der monatlichen Bezugsgröße entfällt vom Bund erstattet. Man kann also sagen, dieser Betrag wird von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern aufgebracht. Der Bund ersetzt der WfbM bzw. dem Träger der Einrichtung nicht die Beiträge, die auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt entfallen. Diese werden der WfbM bzw. dem Einrichtungsträger vom Kostenträger (z. B. vom Sozialhilfeträger) erstattet.
4. Wer bezahlt den Beitrag zur Rentenversicherung für Beschäftigte die mit Unterstützung des Budgets für Arbeit arbeiten?
Er wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht. Bei einem Einkommen von 1.300 Euro und dem aktuellen Beitragssatz von 19,9% wären also je 9,95% also 129,35 Euro vom Menschen mit Behinderung als Arbeitnehmer und 129,35 Euro vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitgeber überweist den Gesamtbetrag (258,70 Euro) als Bestandteil des Gesamtsozialversiche¬rungs¬beitrags an die Krankenkasse als Einzugstelle und zieht den Teil, den der Beschäftigte zu zahlen hat, gleich vom Lohn ab.
5. Ab wann bekommen Beschäftigte in der WfbM die Rente?
Personen, die bereits voll erwerbsgemindert waren, bevor sie fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hatten und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie insgesamt 20 Jahre Beitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Haben Beschäftigte ausschließlich in einer Werkstatt gearbeitet, haben sie nach 20 Jahren Tätigkeit in der WfbM den gesetzlichen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.
6. Ab wann bekommen behinderte Menschen, die mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, die Erwerbsminderungsrente?
Hier ist die Situation anders geregelt. Erst wenn der behinderte Mensch erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist, ist er nicht mehr voll erwerbsgemindert. Eingegliedert ist er dann, wenn er seine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch ohne Budget für Arbeit fortsetzen kann.
Dann wäre eine bisher gezahlte volle Erwerbsminderungsrente zu entziehen. Würde beim Betreffenden später erneut Erwerbsminderung eintreten, müssten für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente die folgenden „normalen“ Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die versicherte Person muss eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt haben, die „allgemeine Wartezeit“ genannt wird. Sie beträgt 5 Jahre und muss erfüllt sein, bevor die Erwerbsminde¬rung eingetreten ist, und
b) sie muss eine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen haben. Diese „besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen“ sind gegeben, wenn das Versicherungskonto
- innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
- mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit enthält.
7. Können die erworbenen Rentenanwartschaften mit ins Budget für Arbeit genommen werden?
Wenn Beschäftigte, die z. B. 10 Jahre im Arbeitsbereich der WfbM gearbeitet haben, nun mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, behalten sie ihre bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Eine spätere Rente wird dann aus den in der WfbM und den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworbenen Beitragszeiten gezahlt.
8. Zählt die Zeit, die der Beschäftigte mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitet, bei der sogenannten 20-Jahre-Regelung mit?
Da die versicherte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur tätig werden kann, weil sie das Budget für Arbeit, sozusagen als Ersatzleistung für den Werkstattplatz, erhält, gilt die Regelung weiter. Dies gilt solange, wie der behinderte Mensch nicht voll eingegliedert ist und seine Tätigkeit auch ohne Budget für Arbeit wahrnehmen kann.
9. Gilt bei der Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch die sogenannten 20-Jahre Regelung?
Solange der behinderte Mensch nicht erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist, besteht die volle Erwerbsminderung, die bereits vorlag, als er noch keine 5 Jahre Wartezeit zurückgelegt hatte, ununterbrochen fort.
Die Beschäftigung ohne Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt dann als erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Ein bisheriger Rentenanspruch würde nur solange fortbestehen, wie eine Eingliederung nicht erfolgt ist. Allerdings würde die Rente vermindert oder nicht ausbezahlt werden, da der Verdienst vermutlich über der Zuverdienstgrenze liegen wird.
10. Nehme ich die Rentenanwartschaften, die ich mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben habe, bei einem erneuten Wechsel in die WfbM mit?
Ja, ein Beispiel: Sie haben 10 Jahre in der Werkstatt gearbeitet, waren zunächst 2 Jahre mit und danach 3 Jahre ohne Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig und wechseln dann wieder in den Arbeitsbereich der WfbM. Durch den Wechsel in die WfbM dürfte in der Regel ein neuer Leistungsfall der Erwerbsminderung eingetreten sein, so dass mit Eintritt in die WfbM ein Rentenanspruch besteht, weil jetzt vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
11. Riskiere ich bei einer befristeten Erwerbsminderung die erneute Verlängerung oder endgültige Erwerbsminderung, wenn ich mit Unterstützung des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeite?
Der bisherige Rentenanspruch endet, wenn eine erfolgreiche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Unterstützung durch das Budget für Arbeit stattgefunden hat.
www.ms.niedersachsen.de