Der Bundestag hat zwei Gesetze zum Vereinsrecht beschlossen. Insbesondere Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und Vorschriften, mit denen elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister erleichtert werden.
"Mit den beiden Gesetzen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Die Neuregelungen bringen eine Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände - sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch zu erledigen. Dazu gibt es Informationsbroschüre zum Vereinsrecht, die kostenlos beim Bundesjustizministerium bestellt werden kann. „Das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft", sagte Zypries.
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze entspricht dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. Das Gesetz sieht vor, dass Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Schädigt das Vorstandsmitglied Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Die elektronische Anmeldung ist keine Pflicht, sondern eine zusätzliche Möglichkeit. Jeder kann selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem wurden einige „überholte“ Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst.
Über die beschlossenen Gesetze muss noch im Bundesrat entschieden werden. Er wird sich mit den beiden Gesetzen voraussichtlich im September befassen.
Leitfaden zum Vereinsrecht
Das Bundesjustizministerium bietet einen Leitfaden zum Vereinsrecht an. Dieser Leitfaden kann kostenlos in gedruckter Form bezogen werden. Der Leitfaden wendet sich insbesondere an Vereinsgründer, Vereinsmitglieder und Vereine. Er informiert auch über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und -organe.
Die Broschüre kann >> hier (PDF) elektronisch eingesehen oder in gedruckter Fassung kostenlos bestellt werden.
Quelle:
www.bmj.de