Sie kommen beispielsweise dann in Betracht, wenn Personen in ihrer Teilhabe so stark beeinträchtigt sind, dass sie von sozialer Isolation und gegebenenfalls zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedroht oder betroffen sind. Die Behinderungsart ist unerheblich, entscheidend ist der individuelle Bedarf an einer sinn-, selbstwert- und kontaktstiftenden Tätigkeit.
Zuverdienstprojekte bilden ein gemeindenahes und niedrigschwelliges Angebot, das es auch Menschen mit schweren Beeinträchtigungen ermöglicht, ihre Arbeitsfähigkeit individuell einzusetzen. Es handelt sich dabei nicht um Erwerbsarbeit im klassischen Sinne. Die Arbeit ist vielmehr das Medium einer Maßnahme zur sozialen Rehabilitation und Teilhabe. Den Projekten ist gemeinsam, dass wirtschaftlich verwertbare Produkte oder Dienstleistungen hergestellt beziehungsweise erbracht und relevante Kostenanteile erwirtschaftet werden. Die Entlohnung der Zuverdienstmitarbeiter ist an deren Leistung gekoppelt. Der Beschäftigungsumfang soll in der Regel 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Dabei werden die Rahmenbedingungen der Arbeit der Zuverdienstmitarbeiter jeweils deren individuellen Möglichkeiten und Bedürfnissen angepasst.
Der bedarfsgerechte Einsatz von Zuverdienstprojekten mindert das Risiko von Vereinsamung und Destabilisierung betroffener Personengruppen. Sie stellen eine wirksame und vergleichsweise kostengünstige Beschäftigungsmöglichkeit dar und können den Wechsel von einer stationären Versorgung in eine ambulante Begleitung erleichtern. Positive Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl und das Selbsthilfepotenzial betroffener Personengruppen tragen zu deren psychosozialen und gesundheitlichen Stabilisierung bei.
Eine gesetzliche Verankerung von Zuverdienstmöglichkeiten ist unbedingt anzustreben. Es sollte hierbei der Personenkreis der EU-Rentner, für die diese Zuverdienstmöglichkeiten eine sinnvolle Perspektive darstellen können mit berücksichtigt werden.
Hieran knüpft der Deutsche Verein mit der vorliegenden Arbeitshilfe an und führt dies für den Bereich der Zuverdienstmöglichkeiten auf der Grundlage des SGB XII näher aus.
Die Arbeitshilfe knüpft an die Empfehlungen zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeitsleben vom 8. März 2009 und die darin zum Zuverdienst erhobenen Forderungen an. Dort hatte der Deutsche Verein den Gesetzgeber bereits dazu aufgerufen, Zuverdienst als Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben ausdrücklich gesetzlich zu verankern. Zusätzlich hat er an die Leistungsträger appelliert, Zuverdienstprojekte übergreifend anhand der aktuell existierenden rechtlichen Gegebenheiten zu fördern.
Die BAG WfbM begrüßt den Ansatz des Deutschen Vereins mit dessen Arbeitshilfe zu einer Klärung der Situation beizutragen und bereits vorhandene Möglichkeiten darzustellen.
Eine kurze Einschätzung
Die Arbeitshilfe richtet sich in erster Linie an die Träger der Sozialhilfe (SGB XII), an Projektträger sowie an Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände. Sie hat das Ziel, dass Menschen mit Behinderung im Sinne der Inklusion gemäß Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen inmitten der Gesellschaft leben und arbeiten können
Zur Zielgruppe von Zuverdienstprojekten gehören Menschen mit Behinderungen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht oder noch nicht wieder zur Verfügung stehen und für die kein anderweitiges geeignetes Angebot vorhanden ist. Dies gilt nach den bisherigen Erfahrungen vor allem für Menschen mit psychischer Behinderung.
Die vorliegende Arbeitshilfe beschränkt sich auf das SGB XII, insbesondere auf die Maßnahmen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gemeinschaft durch die Träger der Sozialhilfe nach den §§ 53 ff SGB XII. Der offene Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 33 SGB IX sowie § 56 SGB XII bieten dafür in Ergänzung zur Aufgabenzuweisungsnorm aus § 53 SGB XII die leistungsrechtliche Grundlage - ungeachtet der Tatsache, dass Zuverdienstprojekte darin nicht ausdrücklich benannt sind. Für nur vorübergehend erwerbsgeminderte Menschen mit Behinderung sieht § 11 SGB XII Maßnahmen zur Aktivierung vor. Die Aufnahme einer Zuverdiensttätigkeit kann nicht aufgezwungen werden. Wenn eine Heranführung an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Folge hat, dass der Teilnehmer wieder mindestens drei Stunden arbeiten kann, erwirbt er einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zu beachten sind auch Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern.
Allgemeines Ziel der Förderung ist es, psychisch beeinträchtigte und behinderte Menschen zu befähigen, in einem soweit als möglich normalen, sozialen Kontext ihre beruflichen Fähigkeiten einzusetzen.
Weitere Ziele können sein:
- Soziale Stabilisierung und gesellschaftliche Anerkennung durch Arbeit
- Tagesstrukturierung
- Schaffung von Kontaktmöglichkeiten zur Vermeidung von Isolation und Rückzug
- Heranführung an berufliche Eingliederung und Entwicklung beruflicher
- Perspektiven
- Steigerung der Leistungsfähigkeit
- Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
Um dem Normalisierungsprinzip Rechnung zu tragen, sollten Zuverdienstprojekte folgende Anforderungen erfüllen:
- der Integration in die reale Arbeitswelt ist gegenüber der Platzierung in
- künstliche Milieus Vorrang eingeräumt.
- die Arbeit sollte inhaltlich und vom Umfang her abstufbar sein.
- die Entlohnung der Mitarbeiter ist klar geregelt ebenso wie der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Status
- Vorhandensein eines Dokumentationssystems zur Darstellung/Auswertung der Leistungsfähigkeit und der persönlichen Weiterentwicklung betroffener Menschen.
- Betriebe des allg. Arbeitsmarktes und öffentliche Einrichtungen, sofern dort eine fachliche Begleitung möglich ist.
- Integrationsprojekte /-unternehmen
- Träger von Werkstätten für behinderte Menschen
- Tagesstätten
- Beschäftigungsträger
- Entgelte/Zuverdienst für die behinderten Mitarbeiter
- Personalkosten für Anleitung und Betreuung
- Verwaltungskosten und Sachaufwendungen
Einerseits wächst der Bedarf an Zuverdienstplätzen, andererseits ist deren Förderung zum Teil rechtlich unklar bzw. unvollständig geregelt. Auf diesem Hintergrund möchte der Deutsche Verein mit dieser Arbeitshilfe zu einer Klärung der aktuellen Situation beitragen und bereits vorhandene Möglichkeiten aufzeigen.