Die im Jahr 1983 eingeführte Künstlersozialversicherung gibt es nur in Deutschland. Sie soll selbständigen Künstlern und Publizisten Schutz vor den elementaren Lebensrisiken Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter bieten. Künstler und Publizisten unterliegen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht über die Künstlersozialkasse. Die Pflicht zur Sozialversicherung ist jedoch nicht das einzige Merkmal, in dem sich diese Branche Selbständiger von anderen Selbständigen unterscheidet. Während alle anderen Selbständigen für ihre soziale Vorsorge selbst sorgen müssen, erhalten Künstler und Publizisten ihren Sozialversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse (KSK), an die sie jedoch nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst entrichten müssen, während die andere Hälfte durch die beauftragenden Unternehmen und einen Bundeszuschuß finanziert wird.
Ungewöhnlich ist dabei jedoch, dass selbst dann für künstlerische Leistung in die Künstlersozialkasse eingezahlt werden muss, wenn der entsprechende Künstler nicht in der KSK versichert ist.
Die Prüfung und Feststellung der Abgabepflicht und Beitragshöhe der Betriebe erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung. Inzwischen sind auch viele Einrichtungen geprüft worden.
Die Künstlersozialkasse
![externer Link](/systembilder/extern.gif)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Internetseite eine Broschüre zum Download freigegeben:
Künstlersozialversicherungsgesetz (PDF)
![externer Link](/systembilder/extern.gif)