Politik 05.08.09
Runde zwei: Neuausschreibung der Unterstützten Beschäftigung [Update]
Das regionale Einkaufszentrum Nordrhein-Westfalen hat als erstes REZ in Deutschland neue Ausschreibungsunterlagen zur Unterstützten Beschäftigung veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Tagen auch andere REZ ihre Ausschreibungsunterlagen veröffentlichen werden. Die BAG WfbM empfiehlt daher dringend, täglich die Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit externer Link zu kontrollieren.

Nach der ersten Ausschreibung der Unterstützten Beschäftigung im Frühjahr 2009 ergaben die anschließenden Nachprüfungsverfahren, dass Werkstattträger grundsätzlich fachkundig sind. Auch die neuen Ausschreibungsunterlagen aus Nordrhein-Westfalen widersprechen der Auffassung des Bundeskartellamtes nicht. Jeder potenzielle Bieter muss prüfen, ob die Anforderungen an die Fachkunde konzeptionell gemäß A.3 der Verdingungsunterlagen erfüllt werden können.

Neu an der Ausschreibung ist die Möglichkeit, Subunternehmen einzuschalten, auch wenn dem Bieter/der Bietergemeinschaft selbst die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit fehlt. Dieser Aspekt wurde aufgrund einer weiteren erfolgreichen Klage vor dem Bundeskartellamt eingefügt. Zu beachten sind die Punkte A.2, A.3 und § 16 der Vertragsbedingungen.

Die Vergütungsregelung, wonach dem Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von 70 Prozent des Kontingents an Teilnehmermonaten garantiert wird, wurde beibehalten. Grundlage des Rechtsstreites vor dem Bundeskartellamt war die Annahme, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) lediglich eine Vergütung in Höhe von 70 Prozent des Kontingents an Teilnehmermonaten garantiert, von den Anbietern aber Ressourcen für eine 100%ige Auslastung verlangt. Die Vergabekammer hielt den Nachprüfungsantrag für begründet und erachtete eine Mindestvergütung von 85 Prozent für angemessen. Die BA legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein. Im Termin zur ersten mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2009 kam es zu keiner abschließenden Entscheidung. Das OLG Düsseldorf legte den 9. September 2009 als Termin für die Verkündung seiner Entscheidung fest.

Ungeachtet dessen weisen die neuerlichen Verdingungsunterlagen aus Nordrhein-Westfalen erhebliche Änderungen im Bereich B.2.5.3 „Kontinuität des Personals“ auf. Darin heißt es:

„Bei Einzelabrufen aus der Rahmenvereinbarung muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen, sofern sich nach dem Personalschlüssel ein höherer Personaleinsatz als der Mindestpersonalansatz ergibt. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen. ... Sofern der Bedarfsträger bereits zum Maßnahmebeginn mehr als 70 Prozent des Kontingents an Teilnehmermonaten benötigt, muss er diesen Bedarf durch Einzelabrufe dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Maßnahmebeginn, mitteilen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Maßnahmebeginn zur Verfügung steht.“

Dies bedeutet nach Auffassung der BAG WfbM, dass zu Beginn der Maßnahme nicht die vollen Personalressourcen entsprechend des Kontingents an Teilnehmermonaten bereitzustellen sind, sondern nur 70 Prozent. Der Mindestpersonalansatz von 1:5 ist in jedem Fall einzuhalten.

Aufgrund der Erfahrungen bei der erstmaligen Ausschreibung der Unterstützten Beschäftigung weist die BAG WfbM eindringlich darauf hin, das Sie dem Fragen- und Antwortenkatalog ganz besondere Aufmerksamkeit schenken sollten. Denn dieser wird gemäß A.7 der Verdingungsunterlagen Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Über den weiteren Verlauf der neuerlichen Teilausschreibung der Unterstützten Beschäftigung werden wir sie weiter informieren.


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