Meist ist in den Mietverträgen über die umsatzsteuerliche Vermietung von Räumlichkeiten keine Steuernummer oder USt-IdNr. des Vermieters aufgeführt. Dann muß gehandelt werden, will man den Vorsteuerabzug aus der ersten Mietzahlung im Januar 2004 nicht verlieren. Der Vermieter sollte in diesem Fall ein Schreiben folgenden Inhalts an den Mieter richten: „Bezugnehmend auf den Mietvertrag vom ... über die Vermietung der … (Räumlichkeiten) teile ich Ihnen als Vermieter meine Steuernummer mit. Sie lautet: ...“.
Auch Leasingverträge älteren Datums sollten Werkstätten daraufhin überprüfen, ob darin der Steuerhinweis enthalten ist. Fehlt er, besteht ebenfalls kurzfristiger Handlungsbedarf, denn auch hier muß die Steuernummer oder USt-IdNr. der Leasinggesellschaft noch vor dem ersten Vorsteuerabzug ergänzend zu dem Leasingvertrag angefordert werden.
Dieselben Probleme dürften auch mit Verträgen oder Vorausrechnungen beispielsweise der Gas- und Wasserlieferanten bestehen. Hier fehlt meist ebenfalls die Steuernummer oder USt-IdNr. Bei Vorausrechnungen, die über den 30. Juni 2004 hinausreichen, muß überdies, neben der Kundennummer, eine Rechnungsnummer enthalten sein, damit die Vorsteuer geltend gemacht werden darf.
Betroffenen Werkstätten wird zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer erst zu überweisen, wenn der leistende Unternehmer die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Werkstatt den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Quelle: Steuer- und Wirtschaftskurzpost, Rudolf Haufe Verlag, Freiburg: Heft 1 vom 15. Januar 2004