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Erwerbsminderungsrente nach 20 Jahren
Vor einiger Zeit wurde der BAG WfbM ein ungewöhnlicher Sozialrechtsstreit bekannt: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV, Beklagte) Braunschweig Hannover versagte einem langjährig in einer Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen nach 20jähriger Werkstattzugehörigkeit die Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI. Die DRV führte an, dass diese Person dem allgemeinen Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung stünde und der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente somit nicht vorläge.
Bevor es jedoch zu einem Urteil kam, hob die Beklagte während des Verfahrens die Bescheide auf und gewährte die Leistungen aufgrund der Voraussetzung des § 43 Abs. 6 SGB VI.
Als ausschlaggebend für die Rücknahme der Bescheide kann der Hinweis des Klägers auf § 45 Abs. 1 Nr.2 SGB XII angesehen werden: Ein Ersuchen (des Trägers der Sozialhilfe beim Träger der Rentenversicherung zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung) findet nicht statt, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt über die Aufnahme eine Stellungnahme abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt. Dies bedeutet, dass durch die Entscheidung des Fachausschusses und die Aufnahme in die Werkstatt die volle Erwerbsminderung als hinreichend begründet gilt.
Auch die aktuelle Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wurde hinzugezogen. Das BMAS hatte im Oktober 2008 gegenüber der BAG WfbM erklärt:
„Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versichert sind, sind voll erwerbsgemindert. Zu diesen Versicherten gehören behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Das betrifft nicht nur die behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt, sondern auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. Bundessozialgericht 14.02.2001, B 1 KR 1/00 R). Die volle Erwerbsminderung dauert während der gesamten Tätigkeit in der Werkstatt an […] und endet erst, wenn die berufliche Eingliederung durch die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses vollzogen ist.“
Die Rechtsauffassung des BMAS übernahm die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen (DA 8.6a, 8.6c und 8.6d) zu § 8 SGB II vom 20.10.2008:
„Bei behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen […] beschäftigt sind, liegt eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI) und damit eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II vor. Die volle Erwerbsminderung dauert während der gesamten Tätigkeit in der WfbM an und besteht auch bei den Beschäftigten, die einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung anstreben. Von einer Erwerbsfähigkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen durch Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beendet ist.“
Bevor es jedoch zu einem Urteil kam, hob die Beklagte während des Verfahrens die Bescheide auf und gewährte die Leistungen aufgrund der Voraussetzung des § 43 Abs. 6 SGB VI.
Als ausschlaggebend für die Rücknahme der Bescheide kann der Hinweis des Klägers auf § 45 Abs. 1 Nr.2 SGB XII angesehen werden: Ein Ersuchen (des Trägers der Sozialhilfe beim Träger der Rentenversicherung zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung) findet nicht statt, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt über die Aufnahme eine Stellungnahme abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt. Dies bedeutet, dass durch die Entscheidung des Fachausschusses und die Aufnahme in die Werkstatt die volle Erwerbsminderung als hinreichend begründet gilt.
Auch die aktuelle Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wurde hinzugezogen. Das BMAS hatte im Oktober 2008 gegenüber der BAG WfbM erklärt:
„Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versichert sind, sind voll erwerbsgemindert. Zu diesen Versicherten gehören behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Das betrifft nicht nur die behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt, sondern auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. Bundessozialgericht 14.02.2001, B 1 KR 1/00 R). Die volle Erwerbsminderung dauert während der gesamten Tätigkeit in der Werkstatt an […] und endet erst, wenn die berufliche Eingliederung durch die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses vollzogen ist.“
Die Rechtsauffassung des BMAS übernahm die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen (DA 8.6a, 8.6c und 8.6d) zu § 8 SGB II vom 20.10.2008:
„Bei behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen […] beschäftigt sind, liegt eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI) und damit eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II vor. Die volle Erwerbsminderung dauert während der gesamten Tätigkeit in der WfbM an und besteht auch bei den Beschäftigten, die einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung anstreben. Von einer Erwerbsfähigkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen durch Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beendet ist.“