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Bundeshaushaltsplan 2010
In der Bundesratsdrucksache 650/09 vom 07.08.2009 legt die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010) vor. Es ist darin die Absicht zu erkennen, den Belangen behinderter und schwerbehinderter Menschen Rechnung zu tragen.
In § 18 Abs. 2 wird „das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist“.
Erst mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Diese Regelung erleichtert die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Bundes bis zu einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent. Die Vorschrift verweist somit nicht auf die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.2000 von 6 auf 5 Prozent der Arbeitsplätze eines Arbeitgebers reduzierte Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Die abgesenkte Beschäftigungsquote wurde in der Bundesverwaltung nahezu flächendeckend erreicht. Zum Erhalt der Förderwirkung wurde daher für den öffentlichen Dienst des Bundes an einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent festgehalten.
Unter den Sonderabgaben des Bundes ist die Schwerbehindertenausgleichsabgabe aufgeführt. Für das Jahr 2010 liegen im Haushaltsplan noch keine Planzahlen vor (2009: 566,23 Mio. Euro; 2008: 518,34 Mio. Euro).
Die Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten und Integrationsprojekten beschäftigten behinderten Menschen erhöht sich im Jahr 2010 um 50 Mio. auf 1,05 Mrd. Euro.
In § 18 Abs. 2 wird „das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist“.
Erst mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Diese Regelung erleichtert die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Bundes bis zu einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent. Die Vorschrift verweist somit nicht auf die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.2000 von 6 auf 5 Prozent der Arbeitsplätze eines Arbeitgebers reduzierte Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Die abgesenkte Beschäftigungsquote wurde in der Bundesverwaltung nahezu flächendeckend erreicht. Zum Erhalt der Förderwirkung wurde daher für den öffentlichen Dienst des Bundes an einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent festgehalten.
Unter den Sonderabgaben des Bundes ist die Schwerbehindertenausgleichsabgabe aufgeführt. Für das Jahr 2010 liegen im Haushaltsplan noch keine Planzahlen vor (2009: 566,23 Mio. Euro; 2008: 518,34 Mio. Euro).
Die Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten und Integrationsprojekten beschäftigten behinderten Menschen erhöht sich im Jahr 2010 um 50 Mio. auf 1,05 Mrd. Euro.