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Keine Zusatzbeiträge für Werkstattbeschäftigte
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird das Arbeitsentgelt der Werkstattbeschäftigten in der Regel nicht beeinflussen. Der Beitrag wird von den Einrichtungen getragen, denen er nach § 251 Abs. 2 SGB V von den Leistungsträgern erstattet wird. Im Einzelnen: Die letzte Bundesregierung hatte mit dem umstrittenen Gesundheitsfonds den Krankenkassen auch die Möglichkeit eingeräumt, von den Versicherten Zusatzbeiträge zu erheben, wenn sie mit den zugewiesenen Mitteln ihre Kosten nicht begleichen können.

Die Kassen werden nun von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – trotz der Finanzspritze aus den letzten beiden Konjunkturpaketen, mit denen die schwarz-gelbe Koalition dies zu verhindern suchte. Die BAG WfbM hat bei dem Gesetzentwurf dafür Sorge getragen, dass Regelungen für die in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen eingebaut wurden.

Direkt nachdem der "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) bekannt wurde, wandte sich Günter Mosen, Vorsitzender der BAG WfbM, an die damalige Ministerin Ulla Schmidt aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Er mahnte an, dass Werkstattbeschäftigte mit dem "kassenindividuellen Beitragszuschlag" nach § 242 SGB V nicht belastet werden dürften. Immerhin hätte er - ohne Prüfung der Einkommenssituation - 8 Euro monatlich betragen, und das bei einem Arbeitsentgelt von durchschnittlich knapp 160 Euro.

Günter Mosen schlug vor: "Die in unseren Werkstätten beschäftigten Menschen sollten entweder unter eine geplante Ausnahmeregelung fallen oder es sollte festgelegt werden, dass dieser Betrag unter die Erstattungsregelung nach § 251 Abs. 2 SGB V fällt". Der Ausschuss für Gesundheit nahm in der Beschlussempfehlung vom 31. Januar 2007 die Forderung der BAG WfbM auf (Bundestagsdrucksache 16/4200).

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird daher das Arbeitsentgelt der Werkstattbeschäftigten in der Regel nicht treffen. Der Beitrag wird von den Einrichtungen getragen, denen er nach § 251 Abs. 2 SGB V von den Leistungsträgern erstattet wird. Der zusätzliche Absatz im SGB V lautet nun:

"(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mitglied zu tragen. Für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 (das sind die Werkstattbeschäftigten) oder Nr. 8, deren tatsächliches Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag (= 20 Prozent der Bezugsgröße) nicht übersteigt, wird der Zusatzbeitrag abweichend von Satz 1 vom Träger der Einrichtung getragen; für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

In der Begründung heißt es (BT 16/4247): "Erforderlich ist eine Regelung über Tragung und Erstattung des Zusatzbetrages in den Fällen der nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherten Menschen mit Behinderung. Soweit das Arbeitsentgelt dieser Personen den maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt, folgen die Regelungen über Tragung und Erstattung des Beitrages den für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII geltenden Regelungen".

Wer ein Arbeitsentgelt über 20 Prozent der Bezugsgröße bezieht, trägt den Beitrag in voller Höhe selbst. In der Regel wird dieser Beitrag von den Krankenkassen eingezogen, in diesem Fall muss er vom Arbeitsentgelt abgezogen werden, da er nicht erstattet wird.


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