Europa 07.02.10
EU-Grundsätze vor nationalem Recht
Das deutsche Arbeitsrecht* sieht vor, dass Arbeitgeber bei der Kündigungsfrist die Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen müssen. Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt. Nun hat der Europäische Gerichtshof eine weit über die eigentliche Frage hinaus gehende Entscheidung getroffen.

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Arbeitgeber die Kündigungsfrist richtig berechnet hat. Dieser hatte die Beschäftigungszeiten einer Arbeitnehmerin vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres nicht in die Berechnung einbezogen. Die Klägerin war mit 18 Jahren eingestellt und zehn Jahre später entlassen worden. Der Arbeitgeber legte eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren (ab dem 25. Lebensjahr) zugrunde und kündigte die Klägerin mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Die Klägerin berief sich jedoch auf ihre zehnjährige Beschäftigungsdauer und somit auf eine Kündigungsfrist von vier Monaten.

Das LArbG Düsseldorf hatte Zweifel daran, ob die nationale Regelung, Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht anzuerkennen, mit Europarecht vereinbar sei und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH entschied nun am 19.01.2010 (Az: C-555/07), dass die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahr europarechtswidrig ist. Diese Regelung verstößt gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters, das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 konkretisiert worden ist. Auch wenn sich Einzelne vor Gericht nicht unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen können, ist das Diskriminierungsverbot auch ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts. Das nationale Gericht ist angehalten, dass dem Einzelnen der rechtliche Schutz, der sich aus dem Unionsrecht ergibt, gewährt wird.

Auch wenn das bedeutet, dass dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet bleiben müssen.

*§ 622 Absatz 2 BGB


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