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EU-Kommission klagt gegen Deutschland
Die Europäische Kommission erhebt beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Deutschland. Grund sind Bestimmungen, aufgrund deren blinde, gehörlose und anderweitig behinderte Menschen Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie in Deutschland arbeiten, jedoch im Ausland wohnen.
Die Gesetzgebung sieht in allen deutschen Bundesländern vor, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegen muss, um Sozialleistungen erhalten zu können. Nach EU-Recht stellt dies eine Diskriminierung von Menschen dar, die ihre Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen, jedoch nicht dieselben Rechte haben wie die dort ansässigen Personen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gelten solche Leistungen als Leistungen bei Krankheit und fallen daher unter die EU‑Bestimmungen zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Sofern Deutschland für den Sozialversicherungsschutz eines Arbeitnehmers zuständig ist, müssen diese Leistungen exportiert werden, auch wenn der Versicherte oder ein Familienangehöriger im Ausland lebt.
Grenzgänger (Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren) sind in dem Mitgliedstaat versichert, in dem sie arbeiten, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Ein in Deutschland beschäftigter Grenzgänger zahlt somit seine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland und müsste laut EU-Recht Anspruch auf dieselben Sozialleistungen haben wie in Deutschland ansässige Personen.
Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichthofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2007 /05 hatte die Kommission Deutschland am 1. Dezember 2008 eine Stellungnahme übermittelt und das Land aufgefordert, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nun hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, da die Rechtsvorschriften in Deutschland nach wie vor nicht in Einklang mit dem EU-Recht stehen. In der Tat gilt in den Bundesländern weiterhin die Bedingung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Inanspruchnahme von Leistungen durch blinde, gehörlose oder anderweitig behinderte Menschen.
Die Gesetzgebung sieht in allen deutschen Bundesländern vor, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegen muss, um Sozialleistungen erhalten zu können. Nach EU-Recht stellt dies eine Diskriminierung von Menschen dar, die ihre Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen, jedoch nicht dieselben Rechte haben wie die dort ansässigen Personen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gelten solche Leistungen als Leistungen bei Krankheit und fallen daher unter die EU‑Bestimmungen zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Sofern Deutschland für den Sozialversicherungsschutz eines Arbeitnehmers zuständig ist, müssen diese Leistungen exportiert werden, auch wenn der Versicherte oder ein Familienangehöriger im Ausland lebt.
Grenzgänger (Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren) sind in dem Mitgliedstaat versichert, in dem sie arbeiten, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Ein in Deutschland beschäftigter Grenzgänger zahlt somit seine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland und müsste laut EU-Recht Anspruch auf dieselben Sozialleistungen haben wie in Deutschland ansässige Personen.
Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichthofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2007 /05 hatte die Kommission Deutschland am 1. Dezember 2008 eine Stellungnahme übermittelt und das Land aufgefordert, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nun hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, da die Rechtsvorschriften in Deutschland nach wie vor nicht in Einklang mit dem EU-Recht stehen. In der Tat gilt in den Bundesländern weiterhin die Bedingung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Inanspruchnahme von Leistungen durch blinde, gehörlose oder anderweitig behinderte Menschen.