Der Sozialhilfeträger hatte den Kostenübernahmeantrag der Studentin mit der Begründung abgelehnt, die Förderung eines Studiums könne nicht übernommen werden, wenn der Betreffende im erlernten Beruf seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Dieser Einstellung widersprach das Gericht und führte aus, dass die Rechtsansicht des Antragsgegners diskriminierend und damit grundrechtswidrig ist.
Das komplette Urteil finden Sie in der REHADAT-Datenbank Recht mit dem Aktenzeichen S 17 SO 138/10 ER.
![externer Link](/systembilder/extern.gif)