Arbeitswelt 07.07.10
Insolvenzgeldumlage: Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beiträge
Wie die BAG WfbM bereits im Februar berichtete externer Link, dürfen die Arbeitsentgelte der behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich der Werkstätten nicht im Sinne des § 7 SGB IV beschäftigt sind (das sind in der Regel alle mit einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis), nicht in die Bemessung der Insolvenzgeldumlage einbezogen werden. Deshalb sind die Beiträge für diesen Personenkreis seit 2010 nicht mehr abzuführen. Offen blieb bisher, wie mit den im Jahr 2009 eingezogenen Beträgen zu verfahren sei.

Sofern für Zeiten ab dem 1. Januar 2009 Insolvenzgeldumlagen gezahlt worden sind, können diese in entsprechender Anwendung der „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 26.03.2003“ auf Antrag bei der jeweiligen Einzugsstelle erstattet werden. Dies teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund externer Link nun auf ihrer Internetseite mit.

In den Fällen, in denen die Zahlung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsergebnis schmälerte, sind die rückerstatteten Beträge nun dem Arbeitsergebnis zuzuführen.

Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie sowohl die Grundsätze  externer Link als auch den Antrag auf Erstattung externer Link.


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