Grundsätzlich übt der Vereinsvorstand sein Amt ehrenamtlich – also unentgeltlich – aus, durch entsprechende Satzungsbestimmung kann jedoch eine Vergütung für Vorstände erlaubt werden. Ein Verein, dessen Satzung ausdrücklich eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit festschreibt, verstößt mit Vorstandsvergütungen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Er kann dann nicht mehr als gemeinnützig behandelt werden. Diese Regelung wurde durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. April 2009 verschärft: Vergütungen für Vorstandstätigkeit dürfen nur dann erfolgen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.
Falls ein gemeinnütziger Verein bisher Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand gezahlt hat, ohne dass in der Satzung eine entsprechende Regelung verankert wurde, hat dies nur dann keine schädlichen Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn
- die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 Abgabenordnung).
- die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. Dabei kann anstelle einer Satzungsänderung ein Beschluss des Vorstandes treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
- Vereine, die zukünftig Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder zahlen möchten, ihre Satzung bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend anpassen.