Arbeitswelt 18.10.10
Ausbildungsgeld im BBB und Grundbetrag steigen
Infolge der Erhöhung der BAföG-Sätze um zwei Prozent steigt das Ausbildungsgeld im ersten Jahr des Berufsbildungsbereichs (BBB) von 62 auf 63 Euro und im zweiten Jahr von 73 auf 75 Euro. Entsprechend steigt auch der Grundbetrag im Arbeitsbereich von derzeit 73 Euro auf 75 Euro. Und zwar rückwirkend zum 1. August 2010.

Nach monatelangem Hin und Her konnte sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auf die 23. BAföG-Novelle und die damit einhergehende Erhöhung des BAföG einigen. Dem Gesetzesentwurf vom 04.05.2010 (Bundestagsdrucksache 17/1551) wurde im Juli 2010 zunächst eine Absage erteilt Bund und Länder waren sich uneinig über die Finanzierung. Nun ist die BAföG-Änderung beschlossene Sache und bekam am 14. Oktober 2010 vom Bundesrat grünes Licht.

Mit Art. 4 Nr. 10 des 23. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) wird § 107 SGB III geändert: Die Angabe „62“ wird durch „63“, die Angabe „73“ durch „75“ ersetzt.

Die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge gilt für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld für Auszubildende in beruflicher Ausbildung, Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich einer Grundausbildung sowie für behinderte Menschen bei der Teilnahme an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung und Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt. Die Anpassung wird regelmäßig im gleichen Umfang der BAföG-Erhöhung nachvollzogen – entsprechend sind es bei dieser Novelle zwei Prozent.

Die Änderung tritt laut Artikel 8 des Gesetzes (von Artikel 4 Nummer 2 bis 12) rückwirkend zum 1. August 2010 in Kraft.

Durch die gesetzliche Bindung des Grundbetrages im Arbeitsbereich an die Höhe des Ausbildungsgeldes (§ 138 Abs. 2) erhöht sich ab 1. August 2010 auch der Grundbetrag für alle Beschäftigten im Arbeitsbereich auf 75 Euro.

Die Erhöhung des Grundbetrages erfolgt im Rahmen des vorhandenen Arbeitsergebnisses nach § 12 Werkstättenverordnung. Demzufolge hat jede Werkstatt eine entsprechende Angleichung in ihrem Entgeltsystem vorzunehmen. Auf jeden Fall sollte der Werkstattrat informiert und entsprechend der Mitwirkungsverordnung eingebunden werden.

Die Erhöhung des Grundbetrages kann sich auch auf die Bewertung des Steigerungsbetrages auswirken. Dies sollte von jedem Werkstattträger unter Berücksichtigung der für sein Lohnsystem wirksamen Parameter bewertet werden.

Bei der Anpassung der Abrechnungsmodalitäten ist darauf zu achten, dass im Einzelfall Auswirkungen auf den Kostenbeitrag für die Wohnheimunterbringung, den individuellen Anspruch auf Grundsicherung und möglicherweise auch auf die Berechnungsgrenzen für das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX entstehen können.

Rechtsgrundlagen
23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Artikel 4 Ziffer 10
SGB III § 107
SGB IX § 138, Absatz 2
Werkstättenverordnung § 12

Vgl. auch Bundesratsdrucksache 359/10 externer Link


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