Die Insolvenzgeldumlage wird für das Kalenderjahr 2011 auf 0,0 Prozent festgesetzt. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 361 SGB III festgesetzt. Danach haben ab dem 1. Januar 2011 Arbeitgeber – und somit auch Werkstätten, dort wo sie Arbeitgeberfunktion gegenüber Mitarbeitern haben – keine Insolvenzgeldumlage aufzubringen. Für Werkstattbeschäftigte ist seit der Neuordnung des Insolvenzgeldes im Jahr 2009 keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Insolvenzgeldumlage für Werkstattbeschäftigte vom Tisch , Insolvenzgeld für Werkstattbeschäftigte? , Geändertes Verfahren beim Einzug der Insolvenzgeldumlage ,
Nach § 361 SGB III hat die Verordnung Gültigkeit für das Jahr 2011. Vorgängerregelungen sind folglich außer Kraft gesetzt (vgl. § 2 der Verordnung).Dies geht aus der Bundesratsdrucksache 714/10 hervor, die am 22. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt: 2010, Teil 1, Nr. 66, S. 2126 veröffentlicht worden und damit rechtskräftig ist.
Die Insolvenzgeldumlage wird eingesetzt, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Insolvenzverfahrens keinen Arbeitslohn auszahlen kann - und zwar für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§183 SGB III). Sie wird wird von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Durch den Anstieg des Umlagesatzes im Jahr 2010 (von 0,1% auf 0,41%) ist ein großer Überschuss entstanden. Die unerwartet günstige wirtschaftliche Entwicklung wird in diesem Jahr voraussichtlich zu einem Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage von 1,1 Milliarden Euro führen. Dieser Überschuss ist bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen. Bei einer erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts von 740 Milliarden Euro sowie geschätzten Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 in Höhe von 896,1 Millionen Euro (einschließlich der voraussichtlichen Verwaltungskosten in Höhe von 35 Millionen Euro sowie der Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 12,1 Millionen Euro) führt dies zu einem Umlagesatz in Höhe von 0,0 Prozent.
In der Begründung heißt es u.a.: Hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse wird im Vergleich zum Jahr 2009 mit einer Abnahme von Insolvenzen bei großen und mittelständischen Unternehmen gerechnet. Die voraussichtliche Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts im Jahr 2011 wurde durch Fortschreibung aus den Jahren 2009 und 2010 ermittelt.