Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 01. Januar 2005 für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG 1. Senat, AZ.: 1 BvR 2628/07, 07.12.2010).
Der Sachverhalt (stark gekürzt):
Beschwerdeführer war ein 1946 geborener Mann, der bis Ende 2002 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe bezogen hatte. Durch das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 wurde die Regelung eingeführt, dass Arbeitslosenhilfe längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden durfte. Somit wurde die Arbeitslosenhilfe ab Januar 2005 vollständig aus dem Leistungskatalog der Arbeitsförderung gestrichen. An ihre Stelle ist das Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des zweiten Sozialgesetzbuches getreten. Im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe knüpft die Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht mehr an das frühere Einkommen des Hilfebedürftigen an, sondern orientiert sich grundsätzlich an dessen Bedarf.
Der Beschwerdeführer gab im Sommer 2004 eine Erklärung i.S.v. § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III ab und bezog sodann weiter Arbeitslosenhilfe bis zum Jahresende. Sein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 lehnte der Leistungsträger mit der Begründung ab, das anzurechnende monatliche Einkommen übersteige den ermittelten Gesamtbedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Beschwerdeführer und verlangte vor den Sozialgerichten die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe. Ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG macht der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 14 (Eigentum) jeweils in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG geltend.
Die Entscheidung des BVerfG (stark gekürzt):
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum. Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts. Das BVerfG führt aus: „Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen“. Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 GG sei eine an den Versicherungsträger erbrachte Eigenleistung notwendig, an der es vorliegend fehle.
Zwischen dem Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe hätten grundlegende Unterschiede bestanden: Anders als das Arbeitslosengeld stelle die Arbeitslosenhilfe keine Leistung dar, die dem versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnis von Beiträgen und Leistungen im System der Arbeitslosenversicherung entspringe. Das Arbeitslosengeld sei eine Versicherungsleistung, die Arbeitslosenhilfe sei es nicht gewesen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführer auf die lange Zeit seiner Versicherungspflicht und Beitragszahlung ändere nach Ansicht der Richter daran nichts, da die Arbeitslosenhilfe nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung kein Äquivalent für die Beitragszahlung sei.
Der Beschwerführer könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) berufen. Der Vertrauensschutz gehe nämlich nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen.