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Teilzeitmaßnahme im Berufsbildungsbereich
In § 6 Abs. 2 Werkstättenverordnung (WVO) ist der Anspruch zur Verkürzung der Beschäftigungszeit für einzelne Menschen verankert, wenn "es wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint". Dies gilt mit Verweis auf Abs. 1 auch für den Berufsbildungsbereich der Werkstätten: Hier gibt es im Einzelfall Teilnehmer|innen, die aus behinderungsbedingten Gründen nicht in der Lage sind, die Bildungsmaßnahme wöchentlich mit bis zu 40 Stunden zu besuchen. In diesem Zusammenhang spielt u. a. die Zunahme von psychischen Behinderungen in den Werkstätten eine Rolle. Die Werkstätten bieten für solche Teilnehmer|innen grundsätzlich Ruhemöglichkeiten, Möglichkeiten zum Rückzug an. Es stellte sich die Frage, inwiefern eine Werkstatt eine|r|m entsprechenden Teilnehmer|in mit behinderungsbedingten zeitlichen Einschränkungen, die durch ärztliche Atteste nachgewiesen sind, generell eine Teilzeitmaßnahme im Berufsbildungsbereich anbieten kann.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) unterstützt dies mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 und benennt dabei folgende Voraussetzungen für eine mögliche Teilzeitmaßnahme:
"Unter der Überschrift ‚Beschäftigungszeit' des § 6 stehen in Absatz 1 Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich gleichermaßen. Deshalb ist auch Absatz 2 so auszulegen, daß eine ‚kürzere Beschäftigungszeit' nicht nur die eigentliche Beschäftigung im Arbeitsbereich betrifft, sondern auch auf die Zeit der beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich anzuwenden ist. Daraus folgt, daß auch die Maßnahme im Berufsbildungsbereich in einer ‚Teilzeit'-Form durchgeführt werden könnte, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig wäre. Dies muß vor dem Hintergrund der erbrachten Leistungen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger geklärt werden. Hierbei dürfte ... nicht außer acht gelassen werden, daß geprüft werden müßte, ob das Ziel der Maßnahme, die ja nicht verlängert werden kann, mit einer kürzeren wöchentlichen ‚Beschäftigungszeit' erreicht werden kann. Hier könnte also die Prognose, ob erwartet werden kann, daß der behinderte Mensch nach Ablauf der Maßnahme in der Lage sein werde, im Arbeitsbereich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, überprüft werden."
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) unterstützt dies mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 und benennt dabei folgende Voraussetzungen für eine mögliche Teilzeitmaßnahme:
"Unter der Überschrift ‚Beschäftigungszeit' des § 6 stehen in Absatz 1 Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich gleichermaßen. Deshalb ist auch Absatz 2 so auszulegen, daß eine ‚kürzere Beschäftigungszeit' nicht nur die eigentliche Beschäftigung im Arbeitsbereich betrifft, sondern auch auf die Zeit der beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich anzuwenden ist. Daraus folgt, daß auch die Maßnahme im Berufsbildungsbereich in einer ‚Teilzeit'-Form durchgeführt werden könnte, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig wäre. Dies muß vor dem Hintergrund der erbrachten Leistungen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger geklärt werden. Hierbei dürfte ... nicht außer acht gelassen werden, daß geprüft werden müßte, ob das Ziel der Maßnahme, die ja nicht verlängert werden kann, mit einer kürzeren wöchentlichen ‚Beschäftigungszeit' erreicht werden kann. Hier könnte also die Prognose, ob erwartet werden kann, daß der behinderte Mensch nach Ablauf der Maßnahme in der Lage sein werde, im Arbeitsbereich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, überprüft werden."