Bislang beschrieb die Verordnung nur zwei Formen des Autismus: „leicht, z.B. Asperger-Syndrom“ und „sonstige Formen“. In der neuen Verordnung, die am 17. Dezember 2010 in Kraft trat, wird nun in vier differenziert beschriebene Formen mit entsprechenden Graden der Schädigungsfolgen (GdS) differenziert. Eine Klassifizierung wird dadurch erleichtert.
Zur Verordnung
Die „Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes“ veröffentlicht im Bundesgesetzblatt: 2010 Teil 1 Nr. 66 S 2124) hat in der Anlage zu § 2 unter der Nr. 3.5 jetzt folgenden Wortlaut:
„3.5 Besondere im Kindesalter beginnende psychische Behinderungen
Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich. Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen
- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen.
Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
Andere emotionale und psychosoziale Störungen („Verhaltensstörungen") mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten (z. B. Integration in der Normalschule nicht möglich)“
Hintergrundinformation zum „Grad der Schädigung“
Der Grad der Schädigungsfolgen gibt im sozialen Entschädigungsrecht und auch in der gesetzlichen Unfallversicherung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Auskunft über die Folgen einer Einschränkung bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die in einer Behinderung wurzeln. Früher wurde war er als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) angegeben.
Dabei werden der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf Schädigungsfolgen (kausal) bezogen ist, während sich der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (final) bezieht. GdB und GdS werden in 10er-Graden bis maximal 100 angegeben. Die Bezeichnung GdB wird im SGB IX verwendet. Die Bezeichnung GdS wird im sozialen Entschädigungsrecht verwendet, deren Rechtsgrundlage das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist.