Das 2008 eingeführte Verfahren zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge für Anspruchsberechtigte im Eingangsverfahren (EV) und im Berufsbildungsbereich (BB) durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) - neben der Deutschen Rentenversicherung - wird übergangsweise fortgesetzt.
Zukünftig steht somit wieder eine Änderung an. Das Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Rentenversicherungsbeiträge für Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 179 SGB Vl wie vor 2009 nicht von den Rehabilitationsträgern, sondern vom Bund zu erstatten sind.
Das gab der 11. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) Ende 2010 bekannt, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gegen das Urteil als unzulässig verworfen wurde. Bis das Erstattungsverfahren jedoch erneut verändert wird, wird die Praxis der vergangenen zwei Jahre fortgeführt.
Der Zeitpunkt für den Wechsel des Erstattungsverfahrens wird derzeit mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM), dem BMAS und der Deutschen Rentenversicherung Bund abgestimmt.
Näheres zum buchungstechnischen Verfahren sowie zum Zeitpunkt der Verfahrensumstellung wird den Verbandsmitgliedern der BAG WfbM in einem gesonderten Rundschreiben mitgeteilt.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann das angefügte Formular verwendet werden.
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