Künftig rechnet das für das behinderte Kind empfangene Pflegegeld nicht zu den - für die Übertragung des Körperbehinderten-Pauschbetrags eines Kindes auf die Eltern - schädlichen Einnahmen, und zwar unabhängig von dessen Verwendung durch die Eltern (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG n. F.). Dies gilt auch in allen Fällen, in denen die Einkommenssteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 46a EStG).
Quelle: Haufe Steuer Check-up 2004 - Steuerliche Neuerungen zum Jahreswechsel im Überblick