Politik 11.04.11
1. Juli: Bundesfreiwilligendienst kommt - Zivildienst geht
Am 24. März 2011 hat der Bundestag das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) verabschiedet. Der Gesetzesentwurf zur Einführung wird als Bundestagsdrucksache 17/4803 geführt und kann im Internet abgerufen werden.

Der Bundesfreiwilligendienst ist als Ausgleich für den zivilen Wehrersatzdienst gedacht, der zusammen mit der allgemeinen Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ausgesetzt werden soll. Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass auch zukünftig möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können und die Gesellschaft von diesem Engagement profitiert. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das zivilgesellschaftliche Engagement von Frauen und Männern aller Generationen.

Die Kosten, die durch das neue Gesetz entstehen beziffert die Bundesregierung auf 234 Millionen Euro jährlich. Dieser Ausgabenberechnung liegt das Ausbauziel von 35.000 Männern und Frauen zugrunde, die einen gemeinwohlorientierten Dienst im sozialen, ökologischen und kulturellen Sektor oder im Bereich der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzen leisten wollen. Das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr bleiben weiterhin bestehen. Organisatorisch wird der Dienst dem Bundesamt für Zivildienst zugeordnet, das künftig den Namen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben tragen soll.

Der Bundesfreiwilligendienst wird in einer von der zuständigen Bundesbehörde anerkannten Einsatzstelle geleistet. In der Regel findet er ganztätig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten statt. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. In Ausnahmefällen, kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden. Ein solcher liegt vor, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

Grundlage des Bundesfreiwilligendienstes ist eine Vereinbarung zwischen Bund und dem Freiwilligem. Dadurch wird ein öffentlicher Dienst des Bundes eigener Art begründet, der aber kein Arbeitsverhältnis ist. Arbeitsrechtliche und Arbeitsschutzbestimmungen finden daher nur entsprechend Anwendung. Die Freiwilligen erhalten für ihren Dienst Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld und sind grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch mit dem Ziel dem begleitet, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.


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