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Persönliche Budgets für mehr Selbstbestimmung
Pünktlich zum 1. Juli 2004 tritt neben dem Anspruch auf ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch die weiterführende Budgetverordnung in Kraft. Der Bundesrat hat der Verordnung zugestimmt. Mit den Verfahrensregelungen für trägerübergreifende Persönliche Budgets wird der durch das SGB IX vollzogene Paradigmenwechsel in der Politik für behinderte Menschen fortgesetzt.

„Kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen sollen stärker als bisher dabei unterstützt werden, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie können durch Persönliche Budgets selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen wollen. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets hilft, den Grundsatz ambulant vor stationär umzusetzen“, betonte Franz Thönnes, Staatssekretär im Bundessozialministerium.

Die Budgetverordnung regelt insbesondere

  • das Antragsverfahren,
  • die Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Leistungsträger,
  • die Bedarfsfeststellung und
  • den Abschluss einer Zielvereinbarung.

Die Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets wird in Modellen bis Ende 2007 erprobt. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird in sechs bis acht Modellregionen (Großstädte, Ballungszentren und ländliche Bereiche) mit jeweils 50 Budgetnehmern die Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets wissenschaftlich begleiten und auswerten.

Anträge auf Leistungen der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter in Form Persönlicher Budgets können bei diesen Leistungsträgern oder bei den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger gestellt werden.



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