Zum 1. Januar 2012 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz wie folgt:
- 115 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent
- 200 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent
- 290 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent
Die Ausgleichsabgabe ist in § 77 SGB IX geregelt:
§ 77 Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
Arbeitgeber, die Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen erteilen, können bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe anrechnen ((§ 140 SGB IX).
Weitere Informationen unter: http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/neues-jahr-2012.html