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Erhöhung der Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2012
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Zum 1. Januar 2012 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz wie folgt:
  • 115 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent
  • 200 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent
  • 290 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent
Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird.

Die Ausgleichsabgabe ist in § 77 SGB IX geregelt:

§ 77 Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.


Arbeitgeber, die Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen erteilen, können bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe anrechnen ((§ 140 SGB IX).

Weitere Informationen unter: http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/neues-jahr-2012.html externer Link


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