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Neue Trinkwasserverordnung: Anzeige- und Untersuchungspflicht für Trinkwasserinstallationen
Zum 1. November 2011 trat die Neufassung der Trinkwasserverordnung in Kraft. Kernstück der Novelle ist eine Untersuchungs- und Meldepflicht für Inhaber von Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben und über eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung verfügen.
Unter Großanlagen versteht man Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder drei Litern in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Sind die genannten Kriterien erfüllt, dann ist die Anlage unverzüglich schriftlich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Der Unternehmer und sonstige Inhaber der Trinkwasserinstallation ist weiterhin verpflichtet, einmal jährlich ein staatlich anerkanntes Trinkwasserlabor mit der Entnahme von Proben und Untersuchung dieser auf Legionellen zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Unternehmer/Inhaber. Dem Gesundheitsamt ist dann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Untersuchungsberichtes eine Kopie des Befundes zuzusenden.
Die jährlichen Untersuchungsintervalle können verlängert werden, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen aufgetreten sind, die Anlage nicht wesentlich verändert wurde und nachweislich die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Eine Verlängerung für öffentliche Einrichtungen mit immungeschwächten Patienten ist nicht möglich.
Vormals galt die Untersuchungspflicht nur für Trinkwasserinstallationen in öffentlichen Gebäuden (z.B. Krankenhäuser, Schulen). Die bisherigen Regelungen wurden jedoch vom Gesetzgeber im Hinblick auf die möglichen gravierenden Gesundheitsschäden, die von mit Legionellen befallenem Trinkwasser ausgehen, als unzureichend bewertet.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des Gesundheitsamtes Detmold: http://www.hygiene-lippe.de .
Unter Großanlagen versteht man Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder drei Litern in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Sind die genannten Kriterien erfüllt, dann ist die Anlage unverzüglich schriftlich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Der Unternehmer und sonstige Inhaber der Trinkwasserinstallation ist weiterhin verpflichtet, einmal jährlich ein staatlich anerkanntes Trinkwasserlabor mit der Entnahme von Proben und Untersuchung dieser auf Legionellen zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Unternehmer/Inhaber. Dem Gesundheitsamt ist dann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Untersuchungsberichtes eine Kopie des Befundes zuzusenden.
Die jährlichen Untersuchungsintervalle können verlängert werden, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen aufgetreten sind, die Anlage nicht wesentlich verändert wurde und nachweislich die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Eine Verlängerung für öffentliche Einrichtungen mit immungeschwächten Patienten ist nicht möglich.
Vormals galt die Untersuchungspflicht nur für Trinkwasserinstallationen in öffentlichen Gebäuden (z.B. Krankenhäuser, Schulen). Die bisherigen Regelungen wurden jedoch vom Gesetzgeber im Hinblick auf die möglichen gravierenden Gesundheitsschäden, die von mit Legionellen befallenem Trinkwasser ausgehen, als unzureichend bewertet.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des Gesundheitsamtes Detmold: http://www.hygiene-lippe.de .