- am Stichtag muß es mehr freie Ausbildungsplätze als unversorgte Bewerber geben: Die Zahl der freien Plätze muß 15 Prozent über der Zahl der Bewerber liegen,
- kurzfristig ist keine wesentliche Verbesserung auf dem Ausbildungsstellenmarkt zu erwarten,
- der Verwaltungsaufwand ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze angemessen.
- der Anzahl der bei ihm im Bezugsjahr durchschnittlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
- der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze und
- einem Faktor, der von der Bundesregierung in jedem Jahr neu aufgrund der Gesamtsituation festgelegt wird.
Von der Umlage befreit sind:
- Arbeitgeber, soweit sie Träger von Heimen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Drogenhilfe sowie der beruflichen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind,
- Betriebe mit weniger als zehn sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
- Unternehmen, denen es wirtschaftlich schlecht geht und für die die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde,
- Unternehmen, in denen Tarifverträge gelten, die zu mehr Ausbildungsplätzen führen, wie jetzt schon in der Chemie- und Baubranche,
- Personal-Service-Agenturen im Sinne des Paragraphen 37-c Sozialgesetzbuch III,
- allgemeinbildende, berufsbildende, Jugend-, Musik- und Kunst- sowie Sonderschulen, auf einen entsprechenden Antrag hin auch Kommunen, die „kommunalaufsichtlichen Notbewirtschaftungsmaßnahmen“ unterworfen sind.