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Ausbildungsplatzumlage - Ausnahme auch für Werkstätten
Der Deutsche Bundestag hat am 7. Mai das Berufsausbildungssicherungsgesetz verabschiedet. Es sieht vor, daß bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen Betriebe, die zu wenig ausbilden, künftig eine Umlage zahlen müssen. Diese soll Betrieben zugute kommen, die über Bedarf ausbilden. Das Gesetz wird nur angewendet, wenn die Bundesregierung bis zum Stichtag 30. September eines Jahres folgende drei Kriterien feststellt:
  • am Stichtag muß es mehr freie Ausbildungsplätze als unversorgte Bewerber geben: Die Zahl der freien Plätze muß 15 Prozent über der Zahl der Bewerber liegen,
  • kurzfristig ist keine wesentliche Verbesserung auf dem Ausbildungsstellenmarkt zu erwarten,
  • der Verwaltungsaufwand ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze angemessen.
Im Jahr 2004 wird die Umlage nicht ausgelöst, wenn die Bundesregierung durch Kabinettsbeschluß feststellt, daß eine verbindliche Vereinbarung zur Schaffung von Ausbildungsplätzen, insbesondere mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft, zustande gekommen ist. Kommt es zur Ausbildungsplatzumlage, müssen alle Betriebe, in denen weniger als sieben Prozent der sozialpflichtig Beschäftigten Auszubildende sind, die Umlage bezahlen. Die Höhe der von einem Arbeitgeber zu entrichtenden Umlage ist abhängig von:
  • der Anzahl der bei ihm im Bezugsjahr durchschnittlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
  • der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze und
  • einem Faktor, der von der Bundesregierung in jedem Jahr neu aufgrund der Gesamtsituation festgelegt wird.
In den Genuß von bis zu 7.500 Euro pro Jahr kommen Betriebe, deren Ausbildungsquote höher als sieben Prozent ist. Der Fonds, in dem die Ausbildungsplatzumlage einfließt, wird vom Bundesverwaltungsamt geführt. Dabei steht ihm ein Beirat aus Vertretern der Sozialpartner (Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter) in beratender Funktion zur Seite.

Von der Umlage befreit sind:

  • Arbeitgeber, soweit sie Träger von Heimen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Drogenhilfe sowie der beruflichen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind,
  • Betriebe mit weniger als zehn sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
  • Unternehmen, denen es wirtschaftlich schlecht geht und für die die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde,
  • Unternehmen, in denen Tarifverträge gelten, die zu mehr Ausbildungsplätzen führen, wie jetzt schon in der Chemie- und Baubranche,
  • Personal-Service-Agenturen im Sinne des Paragraphen 37-c Sozialgesetzbuch III,
  • allgemeinbildende, berufsbildende, Jugend-, Musik- und Kunst- sowie Sonderschulen, auf einen entsprechenden Antrag hin auch Kommunen, die „kommunalaufsichtlichen Notbewirtschaftungsmaßnahmen“ unterworfen sind.


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