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Ausbildungsplatzumlage - Ausnahme auch für Werkstätten
Der Deutsche Bundestag hat am 7. Mai das Berufsausbildungssicherungsgesetz verabschiedet. Es sieht vor, daß bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen Betriebe, die zu wenig ausbilden, künftig eine Umlage zahlen müssen. Diese soll Betrieben zugute kommen, die über Bedarf ausbilden. Das Gesetz wird nur angewendet, wenn die Bundesregierung bis zum Stichtag 30. September eines Jahres folgende drei Kriterien feststellt:
- am Stichtag muß es mehr freie Ausbildungsplätze als unversorgte Bewerber geben: Die Zahl der freien Plätze muß 15 Prozent über der Zahl der Bewerber liegen,
- kurzfristig ist keine wesentliche Verbesserung auf dem Ausbildungsstellenmarkt zu erwarten,
- der Verwaltungsaufwand ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze angemessen.
- der Anzahl der bei ihm im Bezugsjahr durchschnittlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
- der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze und
- einem Faktor, der von der Bundesregierung in jedem Jahr neu aufgrund der Gesamtsituation festgelegt wird.
Von der Umlage befreit sind:
- Arbeitgeber, soweit sie Träger von Heimen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Drogenhilfe sowie der beruflichen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind,
- Betriebe mit weniger als zehn sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
- Unternehmen, denen es wirtschaftlich schlecht geht und für die die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde,
- Unternehmen, in denen Tarifverträge gelten, die zu mehr Ausbildungsplätzen führen, wie jetzt schon in der Chemie- und Baubranche,
- Personal-Service-Agenturen im Sinne des Paragraphen 37-c Sozialgesetzbuch III,
- allgemeinbildende, berufsbildende, Jugend-, Musik- und Kunst- sowie Sonderschulen, auf einen entsprechenden Antrag hin auch Kommunen, die „kommunalaufsichtlichen Notbewirtschaftungsmaßnahmen“ unterworfen sind.