Arbeitswelt 22.03.12
Urteil über "Persönliches Budget" steht weiterhin aus
Derzeit erreichen die BAG WfbM wieder Meldungen, das Bundessozialgericht (BSG) hätte entschieden, dass das Persönliche Budget (PB) für Werkstattleistungen auch außerhalb von Werkstätten anzuwenden sei. Eine entsprechende Pressemeldung hat der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, am 20. März 2012 und bereits im vergangenen Jahr am 30. November 2011 veröffentlicht.

Richtig ist, dass der 11. Senat des Bundessozialgerichtes am 30. November 2011 entschieden hat, das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Az. L 3 AL 11/07) zum Persönlichen Budget aufzuheben und an das Landessozialgericht zurückzuweisen. Diese Rückverweisung der Revision hat zur Folge, dass das LSG seine Urteilsbegründung überarbeiten, durch weitere Argumente ergänzen und neu entscheiden muss. Der Termin für die Neuentscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

Es liegen also derzeit keine neuen Fakten vor. Aktuell veröffentlicht wurde allein die ausführliche Entscheidung des BSG vom vergangenen Jahr (siehe unten Sachstand vom 30. November 2011). Die erwartete Entscheidung des LSG liegt bislang steht immer noch aus. Sobald die Entscheidung des Landesgerichtshofes vorliegt, wird die BAG WfbM darüber informieren.

Der konkrete Fall
Geklagt hatte ein junger Mann mit Behinderung. Dieser hatte ein Persönliches Budget für die Ausbildung in einer Gärtnerei der Lebenshilfe beantragt, die nicht als Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt ist. Das LSG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Förderung der konkreten Maßnahme, da es sich nicht um eine anerkannte WfbM i. S. des § 136 SGB IX handele. Ein Anerkennungsverfahren nach § 142 Satz 1 und 2 SGB IX habe nicht stattgefunden. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 102 Abs. 1 SGB III. Durch Abs. 2 der Vorschrift sei klargestellt, dass der Gesetzgeber die Erbringung von Leistungen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich an den WfbM-Status der Einrichtung geknüpft habe. Gegen dieses Urteil hatte der Anwalt für den behinderten Jugendlichen Revision eingelegt.

Sachstand vom 30. November 2011: Zitat aus der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichtes "Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen. (...) Der Berechtigte soll - wie ausgeführt - in die Lage versetzt werden, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen.

Dieser Zweck des PB ist bei der Auslegung der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsberechtigte stützt, zu berücksichtigten, zumal die in § 17 SGB IX angelegte Verselbständigung zu einer eigenständigen Pauschalleistung verdeutlicht, dass das PB nicht nur als bloße Form der Leistungserbringung zu verstehen ist (...). Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist somit die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten WfbM möglich, sofern die sonstigen Vorgaben des § 40 SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. Hiervon geht - wie der Erklärung des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist - offenbar auch die BA in ihrer sonstigen Verwaltungspraxis aus.

Nach den bisherigen Feststellungen des LSG ist offen, ob die vom Kläger in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierte Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM vergleichbar war. Das LSG wird deshalb eindeutige Feststellungen zu den Abläufen in der Gärtnerei, zu den Inhalten der konkret durchgeführten Ausbildung bzw Beschäftigung des Klägers und insbesondere zur Frage zu treffen haben, ob die in der streitigen Zeit konkret durchgeführte Maßnahme in gleicher Weise wie eine sonstige Maßnahme in einer anerkannten WfbM die Erwartung rechtfertigte, der Kläger sei nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen."


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