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Ein dickes Ei zu Ostern: Die AZAV liegt vor
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) externer Link wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nummer 15, Seite 504 ff. am 5. April 2012 veröffentlicht. Sie ist zum 6. April 2012 in Kraft getreten.

Gemäß §§ 176 ff., 443 Absatz 3 SGB III müssen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung ab 1. Januar 2013 eine Zulassung besitzen. Dazu gehören auch die Träger, die allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. SGB III erbringen. Davon betroffen sind auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen.

Aus der Begründung zur Trägerzulassung der AZAV externer Link ist zu entnehmen, dass „Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt worden sind, berücksichtigt werden müssen" (§ 181 Absatz 4 Satz 2 SGB III). Hierzu zählt aus Sicht der BAG WfbM u.a. das Anerkennungsverfahren und eine Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001. Unklar bleibt weiterhin die Übernahme der durch die Zulassung entstehen Kosten.

Ausführliche Informationen und eine Einschätzung zum weiteren Verfahrensablauf gibt die BAG WfbM ihren Mitgliedern in Kürze mittels eines Werkstatt:Telegramms bekannt.


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