Viele Mitgliedswerkstätten erhalten in diesen Tagen einen Abfragebogen zur Berechnung des neuen Rundfunkbeitrages für das Jahr 2013.
Ab dem 1. Januar 2013 tritt der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft, der die Berechnung des Rundfunkbeitrages neu regelt. Das bisherige GEZ-Gebührenmodell wird abgeschafft. Stattdessen wir eine neue pauschale Berechnung für Privathaushalte und Betriebsstätten eingeführt. Die Höhe der Pauschale für Unternehmen hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab.
Natürliche Personen können nach § 4 dieses Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Beitragspflicht befreit werden. Dies gilt unter andere für Menschen mit Behinderung, wenn sie die in § 4 des Rundfunkänderungsstaatsvertrages erwähnten Leistungen empfangen (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich wird in § 5 Abs. 1 des Rundfunkänderungsstaatsvertrages geregelt und richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 5 Abs. 3 des Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der für gemeinnützige Einrichtung, Vereine und Schulen gilt:
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 gilt für Werkstätten für behinderte Menschen, dass höchstens ein Rundfunkbeitrag für jede Betriebsstätte zu entrichten ist. Damit ist auch der Beitrag für die Kraftfahrzeuge abgegolten. Beim § 5 Abs. 3 handelt es sich um eine Ausnahme von der Staffelung des Rundfunkbeitrages und somit eine differenzierte und privilegierte Behandlung von Werkstätten für behinderte Menschen.
Im privaten Bereich wird ab dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung (Eigentümer/Mieter) ein Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € erhoben - unabhängig von der Anzahl der Geräte.
Den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag finden sie hier.