- Ausgangslage
Die Landesentgeltkommission in Bayern hat mit Beschluss vom 02.07.2001 eine Arbeitsgruppe installiert mit der Aufgabe sich mit Fragen der Kostenzuordnung der Werkstätten auseinander zu setzen und einen entsprechenden Vorschlag für die Kommission zu erarbeiten. Die Zuordnung der Werkstattkosten sollte nach den bekannten Kriterien - Kosten der fachlichen Anforderungen, werkstattspezifischen Kosten und unternehmensüblichen Kosten - getrennt werden.
Die Arbeitsgruppe wurde paritätisch mit je vier Vertretern der Kostenträger und Einrichtungsträgern besetzt.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe kamen zu dem Ergebnis, dass eine Kostenzuordnung getrennt nach Kostenarten und Kostenbestandteilen, wie sie auf Bundesebene bereits ergebnislos diskutiert worden war, nicht zu praxisgerechten Ergebnissen führen kann.
Es wurde daher ein neuer Lösungsansatz entwickelt. Statt eine Aufsplittung einzelner Kostenbestandteile vorzunehmen, wurden den fachbezogenen Aufgabenbereichen und den werkstattspezifischen Kosten Standardleistungen zugeordnet und entsprechend definiert, wie sie in jeder Werkstatt übergreifend in Bayern notwendig sind.
Das Ziel war es, für die einzelnen Werkstätten einrichtungsübergreifende Standards und Eckwerte vorzugeben. In den Leistungsangeboten der einzelnen Werkstätten sollten die zwingend erforderlichen abweichenden und zusätzlichen Leistungsinhalte dargestellt werden. Grundlage hierfür wurde eine allgemeine landesweite Rahmenleistungsvereinbarung der Werkstätten mit einem entsprechenden Stellenplan, der die personelle Basis für die fachlichen Anforderungen der geforderten Leistungen einrichtungsübergreifend vorgeben sollte.
- Rahmenleistungsvereinbarung
Die in der Arbeitsgruppe erarbeitete Rahmenleistungsvereinbarung für Bayern wurde der Landesentgeltkommission zur Beschlussfassung für die Sitzung am 18.12.2003 zugeleitet..
Nach diversen folgenden Verhandlungen und Sitzungen konnte abschließend in der Sitzung am 15.06.04 ein einstimmiger Beschluss der Landesentgeltkommission gefunden werden.
Die Rahmenleistungsvereinbarung gibt nun Standards und Eckwerte für eine Basisleistung der Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern vor. Zusätzliche individuelle Leistungsangebote, die zur jeweiligen Befriedigung des sozialhilferechtlichen Bedarfes des zu betreuenden Personenkreises in der Werkstatt erforderlich sind, werden durch die einzelne Werkstatt gesondert dargestellt und zusätzlich begründet. Dieser individuelle Teil und die personelle Ausstattung der Pflegedienste sind die Verhandlungsgrundlage mit dem Sozialhilfeträger.
- Basisstellenplan
Wesentlicher Bestandteil der vorgenannten Rahmenleistungsvereinbarung ist ein sogenannter Basisstellenplan. Dieser Basisstellenplan enthält das notwendige Personal, um die fachlichen und werkstattspezifischen Anforderungen der Leistungen erfüllen zu können.
Er baut auf dem früheren bayerischen Stellenplan der Werkstätten für Behinderte von 1992 auf. Die unternehmensüblichen Positionen wurden jedoch heraus genommen. Andererseits berücksichtigt der Basisstellenplan die sich aus dem SGB IX und der Werkstättenverordnung ergebenden neuen gesetzlichen Anforderungen.
Grundlage für die Basis ist eine Werkstatt mit 120 Plätzen. Mit ansteigender Platzzahl steigen allerdings nicht -wie in der Vergangenheit üblich - alle Personalstellen linear, sondern der Anstieg berücksichtigt die mit der Größe der Werkstätte wachsenden Möglichkeiten, Synergieeffekte zu nutzen, Personaleinsatz und Organisationsstrukturen zu optimieren.
Ausgegangen wird weiter davon, dass bei steigender Platzzahl und Größe der Werkstatt in der Regel auch die Anteile der unternehmensüblichen Tätigkeit bei einzelnen Positionen zunehmen.
Im Basisstellenplan wurde berücksichtigt, dass sich der Personenkreis im Laufe der Jahre in den Werkstätten verändert hat. Durch Einführung der Hilfebedarfsgruppe II soll die Aufnahme von Menschen mit Behinderung mit einem erhöhten Bedarf an Hilfeleistungen in den Werkstätten erleichtert werden.
Gemäß dem Beschluss der Landesentgeltkommission vom 15.06.2004 soll jedoch die Umsetzung des Basisstellenplanes zunächst noch ausgesetzt werden. Es wurde jedoch vereinbart, dass eine Umsetzung innerhalb der nächsten drei Jahre angestrebt wird.
Für die bayerischen Werkstätten hat diese Einigung, trotz dieser Einschränkungen, den Vorteil, eine verbindliche Rahmenleistungsvereinbarung für die Werkstätten zu erhalten, die bei Bedarf eine Schiedsstellenfähigkeit beinhaltet.
Der Basisstellenplan stellt zwar zur Zeit nur eine Richtgröße dar, ist jedoch als Verhandlungsgrundlage von wesentlicher Bedeutung.
für die
LAG WfbM Bayern
gez. U. Sommer