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Erleichterte Förderung von unternehmensinternen Integrationsbetrieben
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat ihre bisherigen Empfehlungen zur Förderung von Integrationsprojekten nach § 132ff. SGB IX aktualisiert. Durch diese Regelung wird die Gründung von Integrationsbetrieben und -abteilungen durch die Träger von gemeinnützigen Organisationen oder deren Tochterunternehmen in der Rechtsform der gemeinnützigen GmbH erleichtert.
Integrationsprojekte im Sinne des § 132ff. SGB IX sind ein geeignetes Instrument, um Menschen mit schweren Behinderungen eine gleichberechtigte und existenzsichernde Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Für die Gründung von Integrationsbetrieben und -abteilungen wurde jetzt eine neue Regelung unter Ziffer 6.1. eingeführt. Sie lautet:
„Ausnahmsweise kann eine gemeinnützige Organisation, die die Rechtsform einer gGmbH hat, einen Integrationsbetrieb/eine Integrationsabteilung gründen bzw. führen, wenn
Ferner wird unter Ziffer 2.3 in Bezug auf die Errichtung von Außenarbeitsplätzen bestätigt:
„Einzelne Arbeitsplätze aus WfbM können in Integrationsprojekten als ausgelagerte Arbeitsplätze geführt werden, wenn die Übernahme dieser WfbM-Beschäftigten in ein reguläres Arbeitsverhältnis beim Integrationsprojekt oder einem sonstigen Arbeitgeber innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich erscheint.“
Die aktuelle Version der BIH-Empfehlungen finden Sie => hier.
Integrationsprojekte im Sinne des § 132ff. SGB IX sind ein geeignetes Instrument, um Menschen mit schweren Behinderungen eine gleichberechtigte und existenzsichernde Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Für die Gründung von Integrationsbetrieben und -abteilungen wurde jetzt eine neue Regelung unter Ziffer 6.1. eingeführt. Sie lautet:
„Ausnahmsweise kann eine gemeinnützige Organisation, die die Rechtsform einer gGmbH hat, einen Integrationsbetrieb/eine Integrationsabteilung gründen bzw. führen, wenn
a) Die gGmbH selbst (zumindest auch) im Sinne der Ziffer 2.1. erwerbswirtschaftlich tätig ist und im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Dienstleistungen und Produkten steht, sowie
b) Der/die im Rahmen der gGmbH zu gründende bzw. zu führende Integrationsbetrieb/Integrationsabteilung ausschließlich erwerbswirtschaftlich und als Marktteilnehmer im Sinne der Ziffer 2.1. tätig werden soll bzw. tätig ist.“Mit dieser Regelung wird das Ziel verfolgt, mehr gemeinnützige Träger dazu zu bewegen, Integrationsbetriebe zu gründen. Voraussetzung für die Förderung ist es jedoch, dass die gemeinnützige GmbH neben den öffentlichen Zuwendungen nach dem SGB II, SGB III und dem SGB IX durch keine weiteren öffentlichen Mittel (z. B. nach SGB XII) subventioniert wird.
Ferner wird unter Ziffer 2.3 in Bezug auf die Errichtung von Außenarbeitsplätzen bestätigt:
„Einzelne Arbeitsplätze aus WfbM können in Integrationsprojekten als ausgelagerte Arbeitsplätze geführt werden, wenn die Übernahme dieser WfbM-Beschäftigten in ein reguläres Arbeitsverhältnis beim Integrationsprojekt oder einem sonstigen Arbeitgeber innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich erscheint.“
Die aktuelle Version der BIH-Empfehlungen finden Sie => hier.