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Zertifizierungen nach AZAV haben begonnen
Nach Inkrafttreten der AZAV im April 2012 haben sich viele Einrichtungen auf den Weg zur Zertifizierung gemacht. Aus der Mitgliedschaft der BAG WfbM gibt es bereits erste Rückmeldungen von erfolgreichen Zertifizierungsverfahren.

Zusammen mit dem Mitgliederschreiben „Werkstatt:Telegramm 6.2012“ vom 23. Mai 2012 hatte die BAG WfbM ihren Mitgliedern zwei Checklisten für das Zertifizierungsverfahren nach AZAV zur Verfügung gestellt. In diesen werden die konkreten Anforderungen der AZAV den Anforderungen zur DIN EN ISO 9001 und den Regelungen des Anerkennungsrechts gegenüber gestellt.

Diese Informationen übersandte die BAG WfbM gleichzeitig an alle 31 fachkundigen Stellen, mit der Bitte um Rückmeldung. Bis heute hat etwa die Hälfte aller fachkundigen Stellen mit ihrer Einschätzung zu den vorgelegten Checklisten geantwortet. Die Mehrzahl der fachkundigen Stellen begrüßte die Gegenüberstellung und sicherte zu, ihren Auditoren diese Matrix als Hilfe an die Hand zu geben. Für besonders gut befunden wurde dabei die Praxisnähe.

Der Gesetzgeber hat für die Umsetzung der neuen Regelungen des SGB III bzw. der AZAV ein sehr enges Zeitfenster vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2013 müssen alle Träger, die eine Maßnahme Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich anbieten, eine Zulassung nach AZAV vorweisen. Ausnahmeregelungen oder Übergangsfristen sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Es ist daher dringend geboten, einen Audittermin bis Anfang Dezember 2012 zu vereinbaren.

Die BAG WfbM war bestrebt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Mitglieder die Zulassung rechtzeitig erhalten können. Auch für die fachkundigen Stellen ist die Zertifizierung im Bereich der AZAV Neuland. Um allen Beteiligten eine einheitliche Grundlage für den Zertifizierungsprozess zu geben, wurden die Checklisten erstellt. Selbstverständlich sind diese inhaltlich nicht abschließend, sondern bilden nur das Grundgerüst einer Zertifizierung. Daher sind kritische Rückmeldungen seitens der fachkundigen Stellen teilweise berechtigt. So wird beispielsweise der Bereich der Dokumentationsanforderung im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems nicht ausführlich beschrieben. Deswegen sollten sich die Mitglieder in der Vorbereitung des Zertifizierungsverfahrens mit ihrem Zertifizierer beraten und sich über die kritischen Punkte verständigen.

Soweit sich einzelne fachkundige Stellen jedoch darauf berufen, dass ausschließlich die Vorgaben der AZAV begutachtet werden, ist diesen entgegen zu halten, dass laut § 181 Absatz 4 Satz 2 SGB III die fachkundigen Stellen Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise berücksichtigen sollen. Das bedeutet, dass die fachkundigen Stellen bereits bestehenden Zertifikate und Anerkennungen zu berücksichtigen haben. Hierunter fallen das Anerkennungsverfahren nach § 142 SGB IX und ein Qualitätsmanagementsystem, zum Beispiel nach DIN EN ISO 9001.

Die BAG WfbM würde sich über Rückmeldungen zum Zertifizierungsverfahren freuen und steht ihren Mitgliedern bei konkreten Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


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