Arbeitswelt 29.06.04
Persönliche Budgets gelten trägerübergreifend
Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 wird das Persönliche Budget im Neunten Buch Sozialgesetzbuch zum trägerübergreifenden Budget weiter ausgestaltet und auf pflegerische Leistungen ausgeweitet. Als Persönliche Budgets stellen Rehabilitationsträger behinderten Menschen statt einer Sachleistung einen Geldbetrag oder Gutscheine zur Verfügung. Auch pflegebedürftige Menschen außerhalb stationärer Einrichtungen können von den Pflegekassen ein Persönliches Budget erhalten.

Behinderte oder pflegebedürftige Menschen können durch das Persönliche Budget nunmehr selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen wollen. Das können z. B. Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Haushaltsführung sein. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll soweit wie möglich die stationäre Betreuung vermeiden und damit den Grundsatz ambulant vor stationär besser umsetzen. Das Persönliche Budget ist ein mögliches Steuerungsinstrument z. B. für den Ausbau alternativer und günstigerer Wohnformen anstelle stationärer kostenintensiver Betreuung. Behinderte Menschen sollen hierdurch ein möglichst selbständiges Leben führen können.

Näheres zum Inhalt Persönlicher Budgets sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger regelt die gleichzeitig zum 1. Juli 2004 in Kraft tretende Budgetverordnung. Die Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets soll in Modellen erprobt und wissenschaftlich begleitet werden. Die Modellregionen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit den obersten Landessozialbehörden ausgewählt.

Quelle: Presseartikel des BMGS vom 29. Juni 2004



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