Politik 19.07.04
Wichtige Bestandteile der Hartz-Gesetze im Überblick:
Hartz I
Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, beschlossen am 23.12.2002; inzwischen alles in Kraft getreten Veröffentlicht in BGBL I Nr. 87 vom 30.12.2002, Seite 4607 ff.
  • Personal-Service-Agenturen (PSA)
    Jede Agentur für Arbeit muß eine PSA (Leiharbeitsfirma) einrichten oder beauftragen; dorthin überweist die Agentur Arbeitslose verschiedener Qualifikation, die von der PSA als Leiharbeiter vermittelt werden sollen

  • Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG (Leiharbeit)
    equal pay und equal treatment (Leiharbeitnehmer muß vom ersten Tag an dasselbe Entgelt erhalten wie der vergleichbare Festbeschäftigte im entleihenden Betrieb), außer Tarifvertrag regelt anderes; bundesweiter Tarifvertrag mittlerweile abgeschlossen

  • Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzbfG
    sachgrundlose Befristungen sind ab dem 52. Lebensjahr zulässig (Regelung gilt bis Ende 2006)

  • Änderung Arbeitslosenhilfeverordnung
    Reduzierung des Schonvermögens in der Arbeitslosenhilfe von 520,- € pro Lebensjahr auf 200,- € pro Lebensjahr; Höchstbetrag gesenkt von 33.800,- € auf 13.000,- €
Hartz II
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, beschlossen mit Hartz I am 23.12.2002; inzwischen alles in Kraft getreten. Veröffentlicht in BGBL I Nr. 87 vom 30.12.2002, Seite 4621 ff.

  • Ich-AG / Existenzgründerzuschuß
    Ein Arbeitsloser, der sich selbständig machen und damit aus der Arbeitslosigkeit herauskommen möchte, erhält von der Bundesagentur für Arbeit eine Förderung in Höhe von 600,- € monatlich im ersten Jahr, 360,- € monatlich im zweiten Jahr und 240,- € monatlich im dritten Jahr; es findet keine Prüfung des Geschäftsplans statt

  • Faktische Aufhebung Scheinselbständigengesetz
    Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 SGB IV ist ersatzlos gestrichen

  • Mini-Jobs
    es sind wieder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400,- € monatlich "brutto für netto" möglich; Arbeitgeber zahlt 25 % pauschal, geringfügige Beschäftigung kann auch wieder als Nebenjob ausgeübt werden, zentrale Einzugsstelle für Sozialabgaben und Steuer (Bundesknappschaft in Cottbus)
Hartz III
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, beschlossen am 23.12.2003; überwiegend seit 2004 in Kraft Veröffentlicht in BGBL I Nr. 65 vom 27.12.2003, Seite 2848 ff.
  • Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr für Schwarzarbeitsbekämpfung zuständig, sondern Zoll

  • Änderung bei Arbeitslosengeld für Saison-Arbeitnehmer: künftig Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb einer Frist von 2 Jahren; bisher galt 6 Monate Beschäftigung innerhalb Rahmenfrist von 3 Jahren

  • Änderungen bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM). Beide Typen werden zu einer einheitlichen Maßnahme zusammengefaßt; Versicherungspflicht und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt künftig

  • Änderung beim Arbeitslosengeld. Der pauschale Abzug der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeld entfällt

  • Verschiedene Organisationsvorschriften für BA
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Beschlossen mit Hartz III und Hartz IV am 24.12.2003. Veröffentlicht in BGBL I Nr. 67 vom 30.12.2003, Seite 3002 ff.
  • Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich höchstens 12 Monate; für über 55jährige höchstens 18 Monate (Regelung gilt ab 1.1.2006 wegen Vertrauensschutz)

  • Änderungen im Kündigungsschutzgesetz (KüSchG)
    Begrenzung der Kriterien zur Sozialauswahl auf Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und Schwerbehinderung; die Leistungsträger müssen in die Sozialauswahl nicht einbezogen werden; Abfindungsanspruch, der im Zeitpunkt der Kündigung entsteht, wenn Arbeitgeber es anbietet und Arbeitnehmer auf Kündigungsschutzklage verzichtet; Erhöhung des Schwellenwertes von 5 auf 10 Arbeitnehmer bei Neueinstellungen

  • Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG
    Existenzgründer können in den ersten 4 Jahren befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund für die Dauer von 4 Jahren abschließen

  • Änderungen im Arbeitszeitgesetz
    (wegen EuGH-Urteil zu Bereitschaftsdienst von Ärzten) Bereitschaftsdienst gilt künftig als Arbeitszeit; Tarifvertragsparteien können Arbeitszeit künftig auf über 10 Stunden täglich erhöhen, wenn darin regelmäßig Bereitschaftsdienst enthalten ist; bis zur Dauer von 12 Monaten können die Überstunden abgebaut werden
Hartz IV
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt / neues SGB II Beschlossen mit Hartz III und Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt am 24.12.2003; Inkrafttreten am 1.1.2005. Veröffentlicht in BGBL I Nr. 66 vom 29.12.2003, Seite 2954 ff.
  • Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einem Arbeitslosengeld II (Alg II). Die Zusammenlegung der beiden Leistungen erfolgt auf dem Niveau der Sozialhilfe

  • Die Bundesagentur ist Trägerin der neuen Leistung, insbesondere für die passiven Geldleistungen (Lebensunterhalt) sowie die Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt; die Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) sind Träger im Hinblick auf die Unterkunftskosten und die psychosozialen Dienste; beide "sollen" in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten; daneben wurde eine Optionsklausel vereinbart, wonach Kommunen sämtliche Aufgaben aus Hartz IV in Eigenverantwortung übernehmen können; die nähere Ausgestaltung erfolgt durch das am 30.6.2004 im Vermittlungsausschuß beschlossene kommunale Optionsgesetz

  • Die Finanzierung der neuen Leistung erfolgt aus Steuermitteln durch den Bund; die Unterkunftskosten werden von den Kommunen finanziert; diese erhalten allerdings einen finanziellen Ausgleich durch den Bund, um ihre hieraus entstehenden Mehrbelastungen auszugleichen; Einzelheiten werden ebenfalls in dem kommunalen Optionsgesetz geregelt

  • Die Sicherung des vollen Lebensunterhaltes ohne Kürzung bleibt bestehen für den, dem keine Arbeit angeboten werden kann

  • Der Staat ist verpflichtet, Jugendlichen unter 25 Jahren unverzüglich eine Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit anzubieten

  • Der Schutz des Vermögens wurde verändert

  • Die Hilfebedürftigen sind künftig renten- und krankenversichert

  • Veränderte Hinzuverdienstmöglichkeiten

  • Eine Beweislastumkehr wurde festgeschrieben, das heißt, der Hilfeempfänger muß einen wichtigen Grund für die Ablehnung einer angebotenen Arbeit nachweisen und nicht das Amt die Zumutbarkeit der Arbeit

  • Es findet eine stufenweise Kürzung des Lebensunterhalts statt für den, der eine angebotene Arbeit ablehnt

  • Zumutbar ist wie heute in der Sozialhilfe jede Arbeit, sofern der Hilfebedürftige hierzu geistig und körperlich in der Lage ist und die Arbeit nicht - z.B. wegen Dumpinglohns - sitten- oder gar gesetzwidrig ist
Quelle: CDU/CSU, Berlininfo der 27. KW 2004


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