Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, beschlossen am 23.12.2002; inzwischen alles in Kraft getreten Veröffentlicht in BGBL I Nr. 87 vom 30.12.2002, Seite 4607 ff.
- Personal-Service-Agenturen (PSA)
Jede Agentur für Arbeit muß eine PSA (Leiharbeitsfirma) einrichten oder beauftragen; dorthin überweist die Agentur Arbeitslose verschiedener Qualifikation, die von der PSA als Leiharbeiter vermittelt werden sollen
- Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG (Leiharbeit)
equal pay und equal treatment (Leiharbeitnehmer muß vom ersten Tag an dasselbe Entgelt erhalten wie der vergleichbare Festbeschäftigte im entleihenden Betrieb), außer Tarifvertrag regelt anderes; bundesweiter Tarifvertrag mittlerweile abgeschlossen
- Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzbfG
sachgrundlose Befristungen sind ab dem 52. Lebensjahr zulässig (Regelung gilt bis Ende 2006)
- Änderung Arbeitslosenhilfeverordnung
Reduzierung des Schonvermögens in der Arbeitslosenhilfe von 520,- € pro Lebensjahr auf 200,- € pro Lebensjahr; Höchstbetrag gesenkt von 33.800,- € auf 13.000,- €
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, beschlossen mit Hartz I am 23.12.2002; inzwischen alles in Kraft getreten. Veröffentlicht in BGBL I Nr. 87 vom 30.12.2002, Seite 4621 ff.
- Ich-AG / Existenzgründerzuschuß
Ein Arbeitsloser, der sich selbständig machen und damit aus der Arbeitslosigkeit herauskommen möchte, erhält von der Bundesagentur für Arbeit eine Förderung in Höhe von 600,- € monatlich im ersten Jahr, 360,- € monatlich im zweiten Jahr und 240,- € monatlich im dritten Jahr; es findet keine Prüfung des Geschäftsplans statt
- Faktische Aufhebung Scheinselbständigengesetz
Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 SGB IV ist ersatzlos gestrichen
- Mini-Jobs
es sind wieder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400,- € monatlich "brutto für netto" möglich; Arbeitgeber zahlt 25 % pauschal, geringfügige Beschäftigung kann auch wieder als Nebenjob ausgeübt werden, zentrale Einzugsstelle für Sozialabgaben und Steuer (Bundesknappschaft in Cottbus)
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, beschlossen am 23.12.2003; überwiegend seit 2004 in Kraft Veröffentlicht in BGBL I Nr. 65 vom 27.12.2003, Seite 2848 ff.
- Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr für Schwarzarbeitsbekämpfung zuständig, sondern Zoll
- Änderung bei Arbeitslosengeld für Saison-Arbeitnehmer: künftig Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb einer Frist von 2 Jahren; bisher galt 6 Monate Beschäftigung innerhalb Rahmenfrist von 3 Jahren
- Änderungen bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM). Beide Typen werden zu einer einheitlichen Maßnahme zusammengefaßt; Versicherungspflicht und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt künftig
- Änderung beim Arbeitslosengeld. Der pauschale Abzug der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeld entfällt
- Verschiedene Organisationsvorschriften für BA
Beschlossen mit Hartz III und Hartz IV am 24.12.2003. Veröffentlicht in BGBL I Nr. 67 vom 30.12.2003, Seite 3002 ff.
- Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich höchstens 12 Monate; für über 55jährige höchstens 18 Monate (Regelung gilt ab 1.1.2006 wegen Vertrauensschutz)
- Änderungen im Kündigungsschutzgesetz (KüSchG)
Begrenzung der Kriterien zur Sozialauswahl auf Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und Schwerbehinderung; die Leistungsträger müssen in die Sozialauswahl nicht einbezogen werden; Abfindungsanspruch, der im Zeitpunkt der Kündigung entsteht, wenn Arbeitgeber es anbietet und Arbeitnehmer auf Kündigungsschutzklage verzichtet; Erhöhung des Schwellenwertes von 5 auf 10 Arbeitnehmer bei Neueinstellungen
- Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG
Existenzgründer können in den ersten 4 Jahren befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund für die Dauer von 4 Jahren abschließen
- Änderungen im Arbeitszeitgesetz
(wegen EuGH-Urteil zu Bereitschaftsdienst von Ärzten) Bereitschaftsdienst gilt künftig als Arbeitszeit; Tarifvertragsparteien können Arbeitszeit künftig auf über 10 Stunden täglich erhöhen, wenn darin regelmäßig Bereitschaftsdienst enthalten ist; bis zur Dauer von 12 Monaten können die Überstunden abgebaut werden
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt / neues SGB II Beschlossen mit Hartz III und Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt am 24.12.2003; Inkrafttreten am 1.1.2005. Veröffentlicht in BGBL I Nr. 66 vom 29.12.2003, Seite 2954 ff.
- Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einem Arbeitslosengeld II (Alg II). Die Zusammenlegung der beiden Leistungen erfolgt auf dem Niveau der Sozialhilfe
- Die Bundesagentur ist Trägerin der neuen Leistung, insbesondere für die passiven Geldleistungen (Lebensunterhalt) sowie die Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt; die Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) sind Träger im Hinblick auf die Unterkunftskosten und die psychosozialen Dienste; beide "sollen" in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten; daneben wurde eine Optionsklausel vereinbart, wonach Kommunen sämtliche Aufgaben aus Hartz IV in Eigenverantwortung übernehmen können; die nähere Ausgestaltung erfolgt durch das am 30.6.2004 im Vermittlungsausschuß beschlossene kommunale Optionsgesetz
- Die Finanzierung der neuen Leistung erfolgt aus Steuermitteln durch den Bund; die Unterkunftskosten werden von den Kommunen finanziert; diese erhalten allerdings einen finanziellen Ausgleich durch den Bund, um ihre hieraus entstehenden Mehrbelastungen auszugleichen; Einzelheiten werden ebenfalls in dem kommunalen Optionsgesetz geregelt
- Die Sicherung des vollen Lebensunterhaltes ohne Kürzung bleibt bestehen für den, dem keine Arbeit angeboten werden kann
- Der Staat ist verpflichtet, Jugendlichen unter 25 Jahren unverzüglich eine Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit anzubieten
- Der Schutz des Vermögens wurde verändert
- Die Hilfebedürftigen sind künftig renten- und krankenversichert
- Veränderte Hinzuverdienstmöglichkeiten
- Eine Beweislastumkehr wurde festgeschrieben, das heißt, der Hilfeempfänger muß einen wichtigen Grund für die Ablehnung einer angebotenen Arbeit nachweisen und nicht das Amt die Zumutbarkeit der Arbeit
- Es findet eine stufenweise Kürzung des Lebensunterhalts statt für den, der eine angebotene Arbeit ablehnt
- Zumutbar ist wie heute in der Sozialhilfe jede Arbeit, sofern der Hilfebedürftige hierzu geistig und körperlich in der Lage ist und die Arbeit nicht - z.B. wegen Dumpinglohns - sitten- oder gar gesetzwidrig ist