Diesen Artikel an Freunde versenden
Ehrenamtsstärkungsgesetz verabschiedet
Das am 21. März 2013 in Kraft getretene Ehrenamtsstärkungsgesetz (in der Entwurfsphase als Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz bezeichnet) sieht einige Änderungen der Abgabenordnung und des Einkommensteuerrechts vor. Ziel des Gesetzes ist der Abbau bürokratischer Hemmnisse sowie die Schaffung von Rechtssicherheit. So enthält das Ehrenamtsstärkungsgesetz neben der Erhöhung der Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche einige Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften.
Unter anderem sehen die Änderungen eine Nachweiserleichterung für mildtätige Körperschaften nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung vor. Zudem wurde die Mittelverwendungsfrist für gemeinnützige Körperschaften nach § 55 (1) Nr. 5 Abgabenordnung verlängert.
Eine vollständige Übersicht der Änderungen, die mit dem neuen Gesetz verbunden sind, findet sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums .
Unter anderem sehen die Änderungen eine Nachweiserleichterung für mildtätige Körperschaften nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung vor. Zudem wurde die Mittelverwendungsfrist für gemeinnützige Körperschaften nach § 55 (1) Nr. 5 Abgabenordnung verlängert.
Eine vollständige Übersicht der Änderungen, die mit dem neuen Gesetz verbunden sind, findet sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums .