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Neuregelungen SGB II und SGB XI
Klaus Lachwitz, Jurist und Werkstattexperte bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe, hat einen Überblick zu den wichtigsten Neuregelungen und Änderungen in den Sozialgesetzbüchern SGB II und SGB XII erstellt. Sie finden den kompletten Artikel hier als PDF zum Download. Hier ist eine Zusammenfassung:
Neuregelungen im SGB XII (Sozialhilfe)
Aktivierung der Sozialhilfeempfänger
Wie die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitssuchende soll auch die Sozialhilfe in Zukunft verstärkt darauf ausgerichtet werden, den Sozialhilfeempfänger zu aktivieren, durch eigene Kräfte und Mittel am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und auftretende Notlagen zu überwinden.
Streichung der einmaligen Leistungen
Schmerzhaft spürbar wird für viele Sozialhilfeempfänger die Streichung einmaliger Beihilfen. Dabei handelt es sich um Bedarfslagen, die nicht durch laufende Leistungen abgedeckt sind. Diese sollen pauschal abgegolten werden. Der Regelsatz, der sich im Jahr 2003 für den Haushaltsvorstand auf 282 Euro (Sachsen) bis 297 Euro pro Monat (Baden-Württemberg) belief, ist für die alten Bundesländer auf 345 Euro und für die neuen Bundesländer auf 331 Euro angehoben worden.
Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär
Die Begrenzung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen unterhaltsberechtigten behinderten Töchtern und Söhnen auf 26 Euro monatlich für die Kosten der Eingliederungshilfe und auf 20 Euro monatlich für die Kosten des Lebensunterhalts gilt künftig nicht nur bei stationärer Betreuung, sondern auch bei einer ambulanten Förderung und Versorgung z. B. in einer betreuten Wohngruppe. Der Vorrang der ambulanten Leistung findet allerdings keine Anwendung, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Verankerung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im SGB XII
Das am 01.01.2003 in Kraft getretene Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung GSiG ist in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) integriert worden. Fast unbemerkt geblieben ist, daß diese Gesetzesänderung dazu genutzt wurde, die Grundsicherungsleistung zu kürzen: Während diese nach § 3 GSiG noch den maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltvorstandes umfaßt, wird der 15 % Zuschlag nach § 42 Nr. 1 SGB XII ab 01.01.2005 entfallen.
Vereinheitlichung der Einkommensgrenzen
Erhebliche praktische Folgen hat die Vereinheitlichung der Einkommensgrenzen. Statt der bisher geltenden drei Einkommensgrenzen gilt zukünftig nur eine einheitliche Einkommensgrenze. Der Grundbetrag liegt dabei beim zweifachen Eckregelsatz, der sich - wie ausgeführt - in den alten Bundesländern künftig auf 345 Euro pro Monat beläuft. Dieser Grundbetrag ist höher als der Grundbetrag der bisherigen allgemeinen Einkommensgrenze nach § 79 BSHG, jedoch niedriger als der Grundbetrag der besonderen Einkommensgrenze nach § 81 BSHG. Dies wird teilweise dadurch ausgeglichen, daß bei schwerstpflegebedürftigen Menschen und Blinden der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe eines Freibetrages von mindestens 60 % nicht zuzumuten ist.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Ab 01.01.2005 wird die Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengelegt. Einzelheiten sind im SGB II geregelt.
Gem. § 4 SGB II besteht die Grundsicherung für Arbeitssuchende aus Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Zu den Dienst- und Sachleistungen zählen insbesondere die Leistungen zur Arbeitsförderung und sonstige Leistungen zur Eingliederung wie die Betreuung Minderjähriger und behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die Psychosoziale Betreuung usw. Die Geldleistungen bestehen im Wesentlichen aus dem Arbeitslosengeld II, das sich aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt; dem Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben und einem Einstiegsgeld als Ermessensleistung (Zuschuß) zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die arbeitslos sind und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.
Voraussetzung für die Leistungen der Grundsicherung ist der Nachweis, daß der Anspruchsteller erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit und Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Weigert sich der Arbeitslose, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder zumutbare Arbeit anzunehmen, so kann das Arbeitslosengeld II um bis zu 30 % gekürzt werden, in der Gruppe der 15 - 25 Jahre alten Arbeitslosen kann die Grundsicherung für Arbeitssuchende sogar bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ganz entfallen.
Neuregelungen im SGB XII (Sozialhilfe)
Aktivierung der Sozialhilfeempfänger
Wie die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitssuchende soll auch die Sozialhilfe in Zukunft verstärkt darauf ausgerichtet werden, den Sozialhilfeempfänger zu aktivieren, durch eigene Kräfte und Mittel am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und auftretende Notlagen zu überwinden.
Streichung der einmaligen Leistungen
Schmerzhaft spürbar wird für viele Sozialhilfeempfänger die Streichung einmaliger Beihilfen. Dabei handelt es sich um Bedarfslagen, die nicht durch laufende Leistungen abgedeckt sind. Diese sollen pauschal abgegolten werden. Der Regelsatz, der sich im Jahr 2003 für den Haushaltsvorstand auf 282 Euro (Sachsen) bis 297 Euro pro Monat (Baden-Württemberg) belief, ist für die alten Bundesländer auf 345 Euro und für die neuen Bundesländer auf 331 Euro angehoben worden.
Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär
Die Begrenzung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen unterhaltsberechtigten behinderten Töchtern und Söhnen auf 26 Euro monatlich für die Kosten der Eingliederungshilfe und auf 20 Euro monatlich für die Kosten des Lebensunterhalts gilt künftig nicht nur bei stationärer Betreuung, sondern auch bei einer ambulanten Förderung und Versorgung z. B. in einer betreuten Wohngruppe. Der Vorrang der ambulanten Leistung findet allerdings keine Anwendung, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Verankerung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im SGB XII
Das am 01.01.2003 in Kraft getretene Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung GSiG ist in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) integriert worden. Fast unbemerkt geblieben ist, daß diese Gesetzesänderung dazu genutzt wurde, die Grundsicherungsleistung zu kürzen: Während diese nach § 3 GSiG noch den maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltvorstandes umfaßt, wird der 15 % Zuschlag nach § 42 Nr. 1 SGB XII ab 01.01.2005 entfallen.
Vereinheitlichung der Einkommensgrenzen
Erhebliche praktische Folgen hat die Vereinheitlichung der Einkommensgrenzen. Statt der bisher geltenden drei Einkommensgrenzen gilt zukünftig nur eine einheitliche Einkommensgrenze. Der Grundbetrag liegt dabei beim zweifachen Eckregelsatz, der sich - wie ausgeführt - in den alten Bundesländern künftig auf 345 Euro pro Monat beläuft. Dieser Grundbetrag ist höher als der Grundbetrag der bisherigen allgemeinen Einkommensgrenze nach § 79 BSHG, jedoch niedriger als der Grundbetrag der besonderen Einkommensgrenze nach § 81 BSHG. Dies wird teilweise dadurch ausgeglichen, daß bei schwerstpflegebedürftigen Menschen und Blinden der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe eines Freibetrages von mindestens 60 % nicht zuzumuten ist.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Ab 01.01.2005 wird die Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengelegt. Einzelheiten sind im SGB II geregelt.
Gem. § 4 SGB II besteht die Grundsicherung für Arbeitssuchende aus Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Zu den Dienst- und Sachleistungen zählen insbesondere die Leistungen zur Arbeitsförderung und sonstige Leistungen zur Eingliederung wie die Betreuung Minderjähriger und behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die Psychosoziale Betreuung usw. Die Geldleistungen bestehen im Wesentlichen aus dem Arbeitslosengeld II, das sich aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt; dem Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben und einem Einstiegsgeld als Ermessensleistung (Zuschuß) zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die arbeitslos sind und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.
Voraussetzung für die Leistungen der Grundsicherung ist der Nachweis, daß der Anspruchsteller erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit und Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Weigert sich der Arbeitslose, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder zumutbare Arbeit anzunehmen, so kann das Arbeitslosengeld II um bis zu 30 % gekürzt werden, in der Gruppe der 15 - 25 Jahre alten Arbeitslosen kann die Grundsicherung für Arbeitssuchende sogar bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ganz entfallen.